Dürfen Jobs mit einer klaren Altersobergrenze (oder: Altersuntergrenze) ausgeschrieben werden?
Dies würde gemäß § 17 GlBG eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellen.
Ausnahmen finden Sie allerdings in § 20 GlBG:
- Absatz 1 besagt, dass Alter ein zulässiges Differenzierungskriterium ist, wenn es auf Grund einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
- Im Rahmen der sonstigen Voraussetzungen von Absatz 3 sind Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile zulässig. Berufserfahrung und Betriebstreue sind zulässige Unterscheidungskriterien.
- Absatz 4 ermöglicht besondere Regelungen, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Personen oder Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern. Nach Alter differenzierende Maßnahmen können gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, Jugendliche in das Arbeitsleben einzugliedern oder ältere Arbeitnehmer dort zu halten.
Ist es erlaubt, bei der Bezahlung Unterschiede nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu machen oder bewirkt das eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar?
Gemäß § 20 Absatz 3 GlBG ist Betriebstreue ein zulässiges Unterscheidungskriterium.
(Aktueller Stand: 09.09.2010)