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Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung

Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

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Aktuelle Seite: Startseite / Wissen / Diskriminierung in der Arbeitswelt

Diskriminierung in der Arbeitswelt

Der Klagsverband ist keine Beratungsstelle. Für eine Beratung wenden Sie sich bitte an einen unserer Mitgliedsvereine.

Der Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt besteht für ale Diskriminierungsgründe (Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Behinderung, sexuelle Orientierung und Alter).

Hier einige Beispiele:

Ich bin somalische Staatsbürgerin. Ich besitze keine Arbeitsgenehmigung. Ist das eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit?

Die Arbeitserlaubnis ist eine persönliche (das heißt nicht an den/die ArbeitgeberIn gebundene) Berechtigung des/der ArbeitnehmerIn. Sie ermöglicht die Beschäftigung in Österreich auf einem selbst gewählten Arbeitsplatz in dem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde.

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis nicht erfüllen, stellt eine Verweigerung derselben keine Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit dar – siehe dazu § 17 Abs 2 GlBG.

Können NGOs Einzelpersonen vor Gericht vertreten oder kann das nur ein Anwalt?

Gemäß § 26 Abs. 1 ZPO können die Parteien Prozesshandlungen durch Bevollmächtigte vornehmen, dies umfasst auch die Vertretung durch eine NGO.

Achtung: Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert  5.000 Euro übersteigt und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (siehe dazu § 27 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich eines Verfahrens nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz gilt, dass sich die Parteien vor dem Gericht erster Instanz nicht vertreten lassen müssen (§ 39 Abs. 3 ASGG).

Mein Unternehmen bietet gewisse Benefits nur für verheiratete Paare. Ich lebe in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung und kann nicht heiraten. Habe ich Anspruch auf denselben Benefit wie meine verheirateten KollegInnen?

Wird die sexuelle Orientierung einer Person direkt zum Differenzierungskriterium gemacht, liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, sofern die Situation der zu vergleichenden Personen auch vergleichbar iSd Gesetzes ist. Die Materialien zum GlBG legen fest, dass im Hinblick auf die Lebensform die Benachteiligung homosexueller Lebensgemeinschaften gegenüber unverheirateten heterosexuellen Paaren unzulässig sei. Betriebliche Sozialleistungen zum Beispiel dürften entweder nur allen eheähnlichen Gemeinschaften zustehen oder nur an Ehepaare geleistet werden. Nach der neuen Rechtslage muss in einer differenzierten Behandlung hetero- und homosexueller Lebensgemeinschaften durch einen Arbeitgeber, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gesehen werden.

Ich bin schwul. Muss ich bei einem Vorstellungsgespräch auf die Frage, ob und mit wem ich in einer Lebensgemeinschaft lebe, antworten?

Nein. Hinsichtlich des Fragerechts des Arbeitgebers muss das Persönlichkeitsrecht des Befragten abgewogen werden. Sie müssen diese Frage daher auch nicht wahrheitsgemäß beantworten.

Was ist der Unterschied zwischen Belästigung und Mobbing?

Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Diskriminierungsgründe im Zusammenhang steht, gesetzt wird,

  • die die Würde der betroffenen Person verletzt,
  • die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
  • die ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.

Unter Mobbing wird eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen verstanden, bei der

  • die angegriffene Person unterlegen ist und
  • von einer oder einigen Personen systematisch, oft und
  • während längerer Zeit
  • mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis
  • direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet.

Belästigung kann bereits in einer einzelnen Situation vorliegen (zB rassistische Beschimpfung, sexuelle Belästigung, körperlicher Übergriff,…), wenn es sich um einen massiven Eingriff handelt, während Mobbing einen längeren Zeitraum betrifft.

Können sich auch Scientology-AnhängerInnen auf den Diskriminierungsschutz aufgrund der Religion berufen, wenn sie deswegen in der Arbeitswelt benachteiligt werden?

Scientology zählt in Österreich weder zu den gesetzlich anerkannten Kirchen, den Religionsgesellschaften noch zu den staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften.

Die erläuternden Bemerkungen zum Gleichbehandlungsgesetz halten aber fest, dass Religion sich nicht auf Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften beschränkt. Als Minimalerfordernis gelten ein Bekenntnis, Anleitungen für die Lebensführung und ein Kult.

Die Scientology Kirche Österreich ist ein eingetragener Verein, für die Mitglieder gilt das Gleichbehandlungsgesetz. Somit kann sich ein/e Scientology AnhängerIn auf den Diskriminierungsschutz auf Grund der Religion berufen, wenn er/sie deswegen in der Arbeitswelt benachteiligt wird.

Ist es erlaubt, bei der Bezahlung Unterschiede nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu machen oder stellt das eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar?

Gemäß § 20 Absatz 3 GlBG ist Betriebstreue ein zulässiges Unterscheidungskriterium.

Wie kann ich beweisen, dass ich belästigt wurde? Mein Kollege wird es doch immer abstreiten.

Gemäß GlBG und BEinstG muss die klagende Partei die Diskriminierung lediglich glaubhaft machen.
Die Klage ist aber abzuweisen, wenn die beklagte Partei beweist, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihr glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.

Darf in einem Bewerbungsgespräch nach meiner Schwangerschaft und nach Kinderwunsch gefragt werden? Darf ich auf eine solche Frage lügen?

Hinsichtlich des Fragerechts des Arbeitgebers muss das Persönlichkeitsrecht der/des Befragten abgewogen werden.
Da eine bestehende Schwangerschaft kein Entlassungsgrund ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass im Bewerbungsgespräch die Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft bzw. einem Kinderwunsch unzulässig ist.
Sie dürfen die Frage sogar ohne Folgen verneinen.

Ich bin ein Mann. Als ich die Frage, falls meine Partnerin ein Kind bekäme, in Karenz ginge, mit JA beantwortete, erhielt ich den Job nicht. Kann ich gegen die Arbeitgeberin etwas unternehmen?

Es stellt sich hier die Frage ob die gesellschaftliche Geschlechterrolle (gender) auch als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gilt. Ist dies der Fall, so ist § 3 GlBG anwendbar.
Gemäß § 3 Z 1 GlBG darf auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses.
Ist das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 3 Z 1 GlBG nicht begründet worden, so ist der/die ArbeitgeberIn gegenüber dem/der StellenwerberIn zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Der Ersatzanspruch beträgt mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der/die Stellenwerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte,
oder
bis zu 500 Euro, wenn der/die ArbeitgeberIn nachweisen kann, dass der einem/einer StellenwerberIn durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner/ihrer Bewerbung verweigert wird. (siehe dazu § 12 GlBG)

Dürfen betriebliche Sozialleistungen nur für verheiratete Paare angeboten werden?

Ja, eine Privilegierung der Ehe ist gesetzlich zulässig gemäß 22. Erwägungsgrund der RL 2000/78/EG.

Wie soll ich mich verhalten, wenn KollegInnen anfangen, mich zu mobben? Sie nehmen mich nicht mehr zum Mittagessen mit und leiten mir Informationen über gemeinsame Freizeitaktivitäten nicht weiter.

Dies sind 3 Schritte, die Sie vornehmen können:

1. Es ist ganz wichtig, dass sie den/die Beteiligte/n direkt ansprechen!
2. Wenn sich an Ihrer Situation nichts ändert, sollten Sie Ihren Arbeitgeber verständigen, da diesen im Falle einer Belästigung die Fürsorgepflicht trifft.
3. Wenn Sie auch hier keine Lösung erzielen können, bleibt die Möglichkeit eines Verfahrens.

Ich bin Ägypter. Ich muss regelmäßig – unbezahlt – nach Geschäftsschluss aufwischen. Das dauert täglich sicher 30-40 Minuten. Wir haben leider keinen Betriebsrat. Was kann ich tun?

Gemäß den Regeln des Arbeitsrechts handelt es sich um angeordnete Überstunden. Das bedeutet, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Bezahlung dieser zusätzlichen Arbeitszeit haben.
Außerdem darf gemäß § 17 Abs 1 GlBG auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Sie sollten sich daher an eine Beratungsstelle wenden (ZARA, Gleichbehandlungsanwaltschaft, Arbeiterkammer).

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