Der Klagsverband ist keine Beratungsstelle. Für eine Beratung wenden Sie sich bitte an einen unserer Mitgliedsvereine.
Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen besteht der Diskriminerungsschutz im Bundesrecht nur aufgrund einer Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts.
Beispiele:
Kann ich mich zur Wehr setzen, wenn mir (weiblich) und meiner Lebensgefährtin aufgrund unserer sexuellen Orientierung ein Mietvertrag verweigert wird?
Nein. Da es sich bei Mietverträgen um privatrechtliche Verträge handelt und diese in die Kompetenz des Bundes fallen, ist das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz, GlBG) anzuwenden.
Das GlBG kennt jedoch keine Regelung der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.
Ich bin mit einem Afrikaner verheiratet. Wenn das ein potenzieller Vermieter erfährt, ist die Wohnung plötzlich schon vergeben. Kann ich mich zur Wehr setzen?
§ 31 Abs. 1 GlBG besagt, dass auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit niemand beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf.
Gemäß einer Entscheidung des EuGH sind auch Angehörige geschützt.
Ich lese immer wieder Wohnungsinserate, die nur an Inländer gerichtet sind. Sind solche Inserate verboten?
Diese Wohnungsinserate sind verboten, da sie eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes darstellen.
Wer Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen.
Ich bin schwul und wollte kürzlich mit meinem Freund in einem Lokal essen. Aufgrund eines Regenbogenansteckers vermutete der Kellner meine sexuelle Orientierung, machte einen Witz über „echte Männer“ und sagte uns, dass kein Tisch frei sei. Ein nach uns kommendes Paar erhielt aber einen Tisch, obwohl sie auch nicht reserviert hatten. Was kann ich tun?
Das GlBG kennt keine Regelung der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.
Ich bin mit einem Afrikaner verheiratet. Ich habe das Gefühl, dass mir Wohnungseigentümer wegen der Hautfarbe meines Mannes keinen Mietvertrag geben wollen. Ist das eine Diskriminierung? Und wie kann ich mich dagegen wehren?
Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf.
Das gilt auch für Personen, die aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Person, die als fremd erachtet wird, benachteiligt werden, z.B. die Frau im oben genannten Fall. Wer Wohnraum in diskriminierender Weise ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Betroffenen oder der Gleichbehandlungsanwaltschaft mit einer Verwaltungsstrafe bis 360,- zu bestrafen. Bei tatsächlicher Diskriminierung ist eine Schadenersatzklage möglich. Wer nur die Diskriminierung feststellen lassen will, kann eine Einzelfallprüfung bei der Gleichbehandlungskommission beantragen.