Stellungnahme zum Oberösterreichischen Wohnbauförderungsgesetz
Ein wesentlicher Schwerpunkt der Klagsverbands-Arbeit ist die politische Mitsprache bei Gesetzesentwürfen in Form von Stellungnahmen. Gesetze können Diskriminierung bekämpfen, aber auch bewirken. Mit seinen Stellungnahmen partizipiert der Klagsverband aktiv an politischen Prozessen.
Was wurde aus …
Aber was wird eigentlich aus den Stellungnahmen, die der Klagsverband abgibt? Die Vorschläge und Empfehlungen zu gleichstellungsrechtlichen Aspekten von Gesetzen werden nicht immer aufgegriffen. Deshalb wollen wir uns von jetzt an in unregelmäßigen Abständen beschäftigen, wie die Stellungnahmen des Klagsverbands Eingang in die österreichischen Gesetze finden.
Wir beginnen mit einem Thema, das den Klagsverband mittlerweile seit einigen Jahren beschäftigt: Der Ausschluss von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen von der oberösterreichischen Wohnbeihilfe.
Mit einem Gerichtsverfahren für einen türkischen Staatsbürger, der das notwendige Deutschzertifikat nicht nachweisen konnte und deshalb vom Zugang zur Wohnbeihilfe ausgeschlossen ist, wollen wir die diskriminierenden Zusatzvoraussetzungen, die nicht EU-Bürger_innen und nicht österreichische Staatsbürger_innen vom Grundrecht auf menschenwürdiges Wohnen ausschließen, anfechten. Mehr zu diesem Verfahren lesen Sie hier.
Dieses Verfahren ist auch deshalb bemerkenswert, weil das Landesgericht Linz dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsfragen vorgelegt hat, um beurteilen zu können, ob die Gesetze und die Verwaltungspraxis des Landes Oberösterreich bei der Wohnbehilfe EU-rechtskonform ist. Noch bevor der EuGH seine Entscheidung bekannt gegeben hat, wurde das Oberösterreichische Wohnbauförderungsgesetz novelliert. Aus Sicht des Klagsverbands wäre das eine Chance gewesen, die Vergabe der oberösterreichischen Wohnbeihilfe EU-rechtskonform zu regeln, bevor die Landesregierung durch ein Gerichtsurteil dazu gezwungen wird.
Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen nicht umgesetzt
Deshalb hat der Klagsverband in seiner Stellungnahme auch angeregt, den § 6 Abs. 9 folgendermaßen zu formulieren:
„(9) Förderungen nach diesem Landesgesetz sind österreichischen Staatsbürgern, Staatsangehörigen eines EWR-Staates, Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinn der RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77, und anerkannten Flüchtlingen zu gewähren. Österreichischen Staatsbürgern sind Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen, gleichgestellt.“
Erwartungsgemäß wurde diese Anregung nicht aufgegriffen. Die Novelle des oberösterreichischen Wohnauförderungsgesetzes ist am 8. Juli 2021 vom oberösterreichischen Landtag beschlossen worden. Es bleibt also abzuwarten, welche Entscheidung das Landesgericht Linz treffen wird und ob die oberösterreichische Landesregierung doch noch verpflichtet wird, Drittstaatsangehörige bei der Wohnbeihilfe gleichzustellen.
Wie die oberösterreichische Sozialplattform berichtet, wurden aber einige wesentliche Forderungen, die nicht unmittelbar Gleichstellungsaspekte betreffen, bei der Novelle berücksichtigt:
„§ 6 (9) regelt die Anspruchsvoraussetzungen von drittstaatsangehörigen Förderungswerber*innen zur Wohnbeihilfe und für den Zugang zu geförderten Wohnungen. Laut Begutachtungsentwurf hätte der/die Förderungswerber*in den rechtmäßigen Aufenthalt von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden sonstigen Personen gemäß Abs. 9 nachweisen müssen. Dies hätte bedeutet, dass alle im gemeinsamen Haushalt lebenden „sonstigen Personen“ (und nicht nur der/die Förderwerber*in) sämtliche Voraussetzungen (z.B. auch Einkommen und Deutschkenntnisse) hätten nachweisen müssen. Diese Voraussetzungen wurden abgemildert, es reicht der Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts.
Auch Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe können geförderte Wohnungen mieten, um diese an ihre Klient*innen weiter vermieten zu können. Diese Möglichkeiten sind jetzt direkt im Gesetz verankert.“
Warten auf das Urteil des LG Linz
Der Klagsverband wartet nun mit Spannung auf das Urteil des Landesgerichts Linz, dann wird sich zeigen, ob das Land Oberösterreich die Voraussetzungen für den Zugang zur oberösterreichischen Wohnbeihilfe diskriminierungsfrei gestalten muss.