Staaten müssen effektive Strafbestimmungen gegen Hasskrimininalität haben und Behörden die Motive für Straftaten erfassen.

Österreich plant derzeit einen Nationalen Aktionsplan gegen Hasskriminalität (Hate Crime; siehe dazu auch den Beitrag auf der Klagsverband-Website). Um dafür eine solide Datenbasis zu schaffen, verpflichtet ein Erlass des Justizministeriums vom Mai 2025 Gerichte und Staatsanwaltschaften, die Motive von vorurteilsmotivierten Straftaten zu erfassen.
Dass der Staat ernsthaft gegen Hasskriminalität vorgeht, ist auch eine menschenrechtliche Verpflichtung. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Juli 2025 wieder betont (Bednarek u. a. gegen Polen). Staaten müssen unter anderem effektive Strafbestimmungen für Hasskriminalität haben, und ihre Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) müssen Hasskriminalität ernsthaft verfolgen können. Behörden müssen soweit möglich die Motive hinter Straftaten erfassen. Würden vorurteilsmotivierte Gewalttaten genauso behandelt werden wie Gewalttaten ohne solche Motive, würden Staaten ignorieren, dass Hasskriminalität Grundrechte ganz besonders verletzt, sagt der EGMR.
In dieser Entscheidung stellte der EGMR fest, dass Polen diese Verpflichtungen verletzt hatte und sprach den Betroffenen, die homophob angegriffen worden waren, jeweils 7.000 EUR Schadenersatz zu.

