Die Streichung des Personenstands ist zulässig, ein erzwungener binärer Eintrag stellt eine menschenrechtswidrige fremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibung dar.

Der Verfassungsgerichtshof gab in seinem sehr begrüßenswerten Erkenntnis vom 18. Dezember 2025 einer nicht-binären Person Recht, die die Streichung ihres (binären) Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister beantragt hatte. Er bestätigte damit die ursprüngliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien.
Der Verfassungsgerichtshof setzte damit seine Linie aus dem Jahr 2018 fort, als er entschieden hatte, dass intergeschlechtliche Personen nur jene Geschlechtszuschreibung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entspricht. Dasselbe gilt nun auch für nicht-binäre Personen: Der Staat darf trans Personen mit einer nicht binären Geschlechtsidentität nicht dazu zwingen, sich einem binären Geschlecht zuzuordnen. Ein nicht zutreffender binärer Eintrag im Personenstandsregister stellt demnach eine unzulässige fremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibung dar und ist ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Recht auf Privatleben.
Der Verfassungsgerichtshof bestärkt somit das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung und stellt sich damit der rückschrittlichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs im selben Verfahren entgegen. Dieser hatte eine gesetzliche Eintragungspflicht des Geschlechts im Personenstandsregister festgestellt und das biologische Geschlecht in den Vordergrund gerückt. Der Klagsverband hatte bereits in der Vergangenheit über dieses Erkenntnis und andere Entwicklungen aus den Jahren 2024 und 2025 in Bezug auf die rechtliche Anerkennung nicht-binärer Geschlechtsidentitäten berichtet. Nun ist wieder das Verwaltungsgericht Wien am Zug, um die Streichung des Eintrags der betroffenen Person zu bestätigen.
Ob auch das Recht auf die Eintragung des Personenstandes „nicht-binär“ besteht, beantwortet der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung nicht abschließend. Es sind derzeit jedoch noch zwei Verfahren offen, in denen die betroffenen Personen die Einträge „nicht-binär“ bzw. „divers“ im Personenstandsregister beantragt haben. Die Entscheidungen dazu bleiben abzuwarten.
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