Änderung von Namen und Geschlechtseintrag im nationalen Personenstandsregister muss möglich sein.

In einer aktuellen Entscheidung (C-43/24) des Europäischen Gerichtshof (EuGH) stärkt dieser die Rechte von Transgender-Personen. Im konkreten Fall geht es um eine Bulgarin, die bei ihrer Geburt als männliche Person registriert worden ist. Sie lebt heute offen als Frau in Italien, wo sie auch eine Hormontherapie begonnen hat.
In Bulgarien scheiterte sie bislang daran, ihre Personenstandsdaten korrigieren zu lassen. Dort sind Name und Geschlechtseintrag nicht veränderbar, da das Öffentliche Interesse auf Grundlage der „moralischen und/oder religiösen Werten der bulgarischen Gesellschaft“ Vorrang vor den Interessen von Transgender-Personen habe. Das bulgarische Höchstgericht hatte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem EU-Recht und legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor.
Der EuGH verneinte nun die Rechtmäßigkeit. Er begründete dies mit dem Grundsatz der Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, also dem Recht, sich innerhalb des gesamten EU frei zu bewegen und aufzuhalten. Wenn Name und Geschlecht in einem amtlichen Ausweis nicht zur gelebten Geschlechtsidentität einer Person passen, könne es zu Zweifeln an der Identität oder der Echtheit des Ausweises kommen. Dies könne bei Grenzübertritten oder anderen Identitätskontrollen erhebliche Unannehmlichkeiten verursachen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schränkte damit ein weiteres Mal die Möglichkeiten einzelner EU-Staaten zur Diskriminierung queerer Menschen ein. Erst im Dezember hatte der EuGH entschieden, dass EU-Staaten die Ehe gleichgeschlechtlicher eigener Staatsangehöriger, anerkennen müssen, wenn diese legal in einem anderen EU-Staat geschlossen worden ist. Der Klagsverband berichtete.

