„Nur an Österreicher“, „keine Ausländer“ – rassistische Diskriminierung ist am österreichischen Wohnungsmarkt verboten, aber trotzdem weit verbreitet. Das musste auch eine Uni-Mitarbeiterin mit nicht-deutscher Muttersprache erleben, die der Klagsverband bei einem Gerichtsverfahren unterstützt hat.
Wohnung für Anruferin mit Akzent nicht mehr frei
Als die 30-jährige bei einem Wiener Maklerbüro anruft und sich wegen einer im Internet angebotenen Wohnung erkundigt, wird ihr gleich am Telefon gesagt, dass die Wohnung nicht mehr frei ist. Die Wissenschaftlerin ist misstrauisch und bittet ihre Arbeitskollegin gleich darauf, wegen der Wohnung anzufragen. Als die Kollegin fünf Minuten später in einwandfreiem Deutsch anruft, ist die Wohnung wieder zu haben.
Keine Judikatur vorhanden
Nach einer Beratung bei ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit entscheidet sie sich, das Maklerbüro wegen Diskriminierung zu klagen. Das Gerichtsverfahren endete im Februar 2016 mit einem Vergleich. Andrea Ludwig, die das Verfahren für den Klagsverband geführt hat, zu dem Ergebnis: „Bei diesen Fällen ist es oft schwierig, die Diskriminierung glaubhaft zu machen und so war es auch hier nicht möglich, das Verfahren mit einem Urteil abzuschließen.“ Dabei wäre Judikatur zu diesen Fällen dringend notwendig, ergänzt die Juristin. Das bestätigt auch Lilian Levai von der ZARA Beratungsstelle: „Solche Vorfälle werden uns regelmäßig gemeldet, leider wagen nur sehr wenige Personen deswegen zu Gericht zu gehen“, bedauert sie.
Rassistische Diskriminierung am Wohnungsmarkt verboten
Aber nicht nur Betroffene müssten wissen, dass Diskriminierung aufgrund der Herkunft am Wohnungsmarkt verboten sei, so Ludwig. „Auch für Vermieter_innen und Makler_innen ist es wichtig zu wissen, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund der Herkunft oder des Geschlechts in Österreich verboten ist und ein Schadenersatz eingeklagt werden kann“, erklärt die Leiterin der Rechtsdurchsetzung beim Klagsverband. (da)