Der Klagsverband unterstützte die Beschwerde einer Studentin, die bei Studienantritt 37 Jahre alt war. Im Jahr 2007 stellte sie einen Antrag auf Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz (StudFG). Der Antrag wurde mit Bescheid abgewiesen. Die Stipendienstelle der Studienbeihilfebehörde begründet die Ablehnung damit, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe sei, dass der/die Studierende das Studium, für das Studienhilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für SelbsterhalterInnen bis auf 35 Jahre. Die Studentin – vertreten durch Anwältin Dr.in Anja Oberkofler – bekämpfte diesen Bescheid mittels Vorstellung an die Stipendienstelle und Berufung an das Wissenschaftsministerium. Beide lehnten ihren Antrag ab.
In der anschließenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Bundesverfassung, mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters nach EU-Richtlinien behauptet.
Die Begründung
Der VfGH lehnte die Behandlung dieser Beschwerde ab. Er argumentierte, dass dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Transferleistungen ein weiter Spielraum zustehe. In diesem Fall habe er die Studienbeihilfe zu Recht auf solche Personen beschränkt, die ihre Ausbildung nach Abschluss lange genug nützen können. Weiters argumentierte er, nur bei jüngeren Studierenden sei wahrscheinlich, dass die Förderung über höhere Steuerleistung aufgrund eines qualifizierten Berufs wieder zurückfließen würde.
Der Rechtsweg zum Verwaltungsgerichtshof steht offen – dieser muss nun über die Beschwerde entscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass dieser eine gründlichere rechtliche Analyse vornimmt.
Enttäuschende Entscheidung des VfGH
Die Entscheidung ist enttäuschend, da der Verfassungsgerichtshof die detaillierten verfassungsrechtlichen Bedenken sehr leichtfertig vom Tisch wischt. Das allseits propagierte Ideal vom „lebenslangen Lernen“ wird damit völlig in Frage gestellt und Studienförderung auf die Frage reduziert, ob diese mittelbar zu höheren Steuereinkommen führt. Dieses Argument ist besonders schwach, wenn in Rechnung gestellt wird, dass bereits nach dem derzeitigen Pensionsrecht eine berufliche Tätigkeit von zumindest 20 Jahren nach Studienabschluss möglich ist.