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Aktuelle Seite: Start / News / Null Toleranz für Diskriminierung – nicht nur am 1. März

Null Toleranz für Diskriminierung – nicht nur am 1. März

1. März 2022 von Daniela Almer

Aktuelle Beispiele in Österreich unterstreichen dringenden Reformbedarf im Gleichstellungsrecht.

Aktuelle Beispiele in Österreich unterstreichen dringenden Reformbedarf im Gleichstellungsrecht.

Logo Zero Discrimination Day
Logo Zero Discrimination Day

Die Ausweitung des Diskrminierungsschutzes außerhalb der Arbeitswelt, angemessener Schadenersatz und die Beseitigung von Barrieren bei Verfahren nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) sind nur einige der rechtspolitischen Forderungen, die der Klagsverband anlässlich des Internationalen Zero Discrimination Days am 1. März in Erinnerung ruft.

„Gerade jetzt, wo wir wieder gesehen haben, dass Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vollkommen legal diskriminiert werden dürfen, wollen wir auf dringende Verbesserungen im Diskriminierungsschutz in Österreich hinweisen“, erklärt Volker Frey, Generalsekretär des Klagsverbands in Anspielung auf einen Beherbergungsbetriet in Niederösterreich, der auf seiner Website öffentlich und leider vollkommen legal gleichgeschlechtlich lebende Gäste ausschließt.

Angemessener und abschreckender Schadenersatz

Neben der dringenden und seit Jahren geforderten Ausweitung des Diskriminierungsschutzes (Levelling-Up) gehört für Frey zu den wichtigsten Forderungen auf der rechtspolitischen Agenda die angemessene Bemessung von Schadenersätzen in Zivilrechtsverfahren. „Die Schadenersätze in Österreich bewegen sich selten über 1.000 Euro und sind somit weder angemessen noch abschreckend, wie es die EU-Richtlinien fordern“, erklärt Frey und setzt fort: „Die meisten Klient*innen, die wir vor Gericht vertreten, wollen Gerechtigkeit, aber wenige hundert Euro Schadenersatz sind nicht gerecht.“

Auch Verwaltungsstrafen, die derzeit zB bei diskriminierenden Stellenausschreibungen verhängt werden können, sollten laut Frey von 360 auf 1.090 Euro (EGVG) erhöht werden.

Rechtsanspruch auf Beseitigung und Unterlassung im BGStG

Im Bereich des Behindertengleichstellungsrechts fordert der Klagsverband seit Inkrafttreten des BGStG im Jahr 2008, dass Kläger*innen im Verfahren nicht nur Schadenersatz zugesprochen bekommen, sondern Barrieren auch beseitigt werden müssen. Volker Frey: „Solange der Rechtsanspruch auf die Beseitigung von Barrieren und die Unterlassung von diskriminierenden Praktiken im BGStG nicht gegeben ist, wird sich für die Lebensrealität von Menschen mit Behinderungen nicht viel ändern.

Strategische Rechtsdurchsetzung in allen Bereichen

Der Klagsverband hat in den 18 Jahren seines Bestehens mehr als 50 Diskriminierungsfälle vor Gericht gebracht und arbeitet als einzige Organisation in Österreich mit allen im österreichischen Gleichstellungsrecht genannten Diskriminierungsmerkmalen – Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, sexuelle Orientierung, Alter und Behinderung.

Allein im Jahr 2021 wurden mehr als 100 Rechtsanfragen von den mittlerweile 61 Mitgliedsorganisationen auf ihr Potenzial für strategische Klagsführung geprüft. Die Schwerpunkte bei den Gerichtsverfahren liegen derzeit beim Menschenrecht auf Wohnen und bei inklusiver Bildung.

Unsere rechtspolitischen Forderungen

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Buneskanzleramt
Bundesministerium für Justiz
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Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

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Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
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