Der Klagsverband begrüßt den aktuellen Entwurf zur Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes in einer Stellungnahme und weist darauf hin, welche Änderungen es dabei für einen umfassenden Diskriminierungsschutz noch bräuchte.
Ausweitung des Schutzbereiches
Der Klagsverband begrüßt, dass das Steiermärkische Landes-Gleichbehandlungsgesetz künftig auch Diskriminierungen von Menschen, die Care-Aufgaben übernehmen, verbietet. Das betrifft folgende Fälle: Karenz(-urlaub) zur Betreuung eines Kindes,
- Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines noch nicht schulpflichtigen Kindes,
- Pflegeteilzeit,
- Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen und
- Pflegefreistellung.
Allerdings weist der Klagsverband darauf hin, dass die von Österreich umzusetzende europarechtliche Vorgabe (Richtlinie (EU) 2019/1158) einen umfassenden Diskriminierungsschutz für die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Pflegeaufgaben fordert. Dem wird der aktuelle Gesetzesentwurf nicht in allen Punkten gerecht. Es fehlt ein ausdrücklicher Diskriminierungsschutz für die Inanspruchnahme flexibler Arbeitszeiten für Betreuungs- und Pflegezwecke, der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes und der Familienhospizfreistellung. Der Klagsverband regt an, diese Punkte in den Schutzbereich des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes aufzunehmen.
3-jährige Verjährungsfrist
Wer Diskriminierung erlebt, soll sich dagegen wehren können, wenn notwendig auch auf dem Rechtsweg. Dafür kann es notwendig sein, Schadenersatzansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Das Steiermärkische Landes-Gleichbehandlungsgesetz sieht für einige Diskriminierungskonstellationen nur eine Verjährungsfrist von sechs Monaten vor. Diese Frist ist aus Sicht des Klagsverbands zu kurz. Menschen, die beispielsweise Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen oder freiwilligen Sozialleistungen erfahren, brauchen oft länger, um überhaupt die notwendigen Informationen für ein Verfahren einholen zu können.
Der Klagsverband möchte, dass die Novelle genutzt wird, in allen Bereichen angemessen lange Fristen vorzusehen. In diversen anderen Gleichbehandlungsgesetzen gibt es hierfür eine Verjährungsfrist von drei Jahre.
Mindestschadenersatz von 1.000€
Die Gleichbehandlungsgesetze wie auch europarechtliche Vorgaben sehen vor, dass Sanktionen bei Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Allerdings sind in der Praxis sehr geringe Schadenersatzzahlungen nach wie vor weit verbreitet. Aus diesem Grund regt der Klagsverband an, dass das Steiermärkische Landes-Gleichbehandlungsgesetz für alle Diskriminierungsfälle einen Mindestschadenersatz von 1.000 Euro als Ausgleich für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigung vorsehen sollte.
Mehr Rechtssicherheit durch Ausformulierung des Benachteiligungsverbots
Die mit diesem Gesetzesentwurf umzusetzende EU-Richtlinien 2019/1158 und 2019/1152 sehen ein Benachteiligungsverbot vor. Die Steierische Landesregierung entschied sich im aktuellen Entwurf dafür, direkt auf die entsprechenden Richtlinien zu verweisen. Wer seine Rechte kennen will, müsste sich dann nicht nur mit dem StLGBG, sondern auch mit den EU-Richtlinien auseinandersetzen. Das macht es für alle Menschen schwieriger, sich zu informieren.
Der Klagsverband rät daher, um Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen zu schaffen, die Tatbestände direkt im Landes-Gleichbehandlungsgesetz auszuformulieren und Verweise auf die EU-Richtlinien zu vermeiden.
Was ist eine Stellungnahme? Erklärung in leichter Sprache:
Hier erklären wir in leichter Sprache was eine Stellungnahme ist.
Die aktuelle Stellunnahme zum Nachlesen:
Hier können Sie die Stellungnahme des Klagsverbands lesen.
Hier können Sie weitere Stellungnahmen des Klagsverbands lesen.
Weitere Stellungnahme:
Hier können Sie die Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle Steiermark lesen.