Zwei rechtskräftige Urteile stärken die Selbstbestimmung von Frauen bei der Wahl ihrer Badebekleidung. Der Standard berichtete ausführlich.

Beim Schwimmen erleben besonders Frauen oft eine Bewertung ihres Aussehens und ihrer Bekleidung. Welches Aussehen „adäquat“ ist, scheint bei Frauen strenger als bei Männern ausgelegt zu werden.
Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz kann hier jedoch Schutz bieten. Denn Ungleichbehandlungen aufgrund der Bekleidung können rechtlich relevante Diskriminierungen darstellen. Der Klagsverband vertrat daher in zwei Musterverfahren betroffene Frauen vor Gericht. Zwei rechtskräftige Urteile stärken nun als Präzedenzfälle Betroffene und loten wichtige Fragen des Geschlechterdiskriminierungsverbots aus.
Theresa Hammer, fachliche Geschäftsführung des Klagsverbands: „Vorschriften, was Frauen beim Baden tragen sollen oder dürfen, reproduzieren oft stereotype Vorstellungen von Geschlecht. Schnell kommt es zu Kritik, ob es angeblich zu viel oder zu wenig Stoff ist. Das schränkt Frauen viel stärker als Männer ein, sich auch im Schwimmbad so zu kleiden, wie sie sich wohlfühlen.“
„Zu wenig“ Bekleidung: Oberkörperfreies Baden führte zu Badeverbot
In Badehose bekleidet sonnte sich eine Frau am Pool eines Kärntner Hotels und kühlte sich anschließend im Wasser ab. Sie trug eine Badehose, aber kein Oberteil. Nachdem sie einige Längen geschwommen war, wies sie ein Mitarbeiter des Hotels darauf hin, dass das Schwimmen ohne Bikini-Oberteil nicht gestattet sei. Die Frau berief sich auf ein Schild des Hotels mit der Aufschrift „Nacktbaden und -sonnen ist nicht gestattet – bitte Badebekleidung anziehen!“ Sie trage schließlich wie Männer eine Badehose. Der Frau wurde trotzdem verboten, ohne Oberteil zu baden. Da die Betroffene das Tragen eines Bikini-Oberteils als unbequem empfindet und sie sich nach dieser unangenehmen Zurechtweisung unwohl fühlte, konnte sie den Pool-Bereich für den Rest ihres Aufenthalts nicht mehr nutzen. Der Klagsverband brachte daraufhin eine Klage wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ein.
Das Landesgericht Klagenfurt stellte im Sommer 2026 in zweiter Instanz rechtskräftig fest, dass das Vorgehen des Hotels eine „mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts“ darstelle. Die dem Anschein nach neutrale Vorschrift in der Badeordnung des Hotels hat zur Folge, dass Frauen und Männer in Bezug auf das Tragen eines Oberteils unterschiedlich behandelt werden. Zwar gebe es prinzipiell Ausnahmen, bei denen eine Ungleichbehandlung nach dem Geschlecht gerechtfertigt sein kann, diese müssen aber sachlich begründet und verhältnismäßig sein. Das sei hier nicht der Fall. Die vom Hotel vorgebrachten Gesundheits- und Hygienegründe sah das Gericht ebenso wenig gegeben, wie es das pauschale Argument unterschiedlicher Scham- und Sittlichkeitsvorstellungen von internationalen Gästen als ausreichend sah. Bekleidungsvorschriften, welche die Genderperformance einschränken oder Männer und Frauen in stereotypische und teilweise sexualisierende Darstellungsweisen zwingen, sind laut dem Urteil nicht zulässig und widersprechen dem Gleichbehandlungsgesetz. Der Frau stehe daher Schadenersatz in Höhe von 500 Euro zu.
„Zu viel“ Bekleidung: Diskriminierung aufgrund von Burkinis
In einem anderen Fall vertrat der Klagsverband drei Frauen, die auf demütigende Art und Weise vor den Augen der anderen Badegäste aus einem Freibad in Niederösterreich geworfen worden waren, weil zwei von ihnen Burkinis trugen. Das zuständige Bezirksgericht stellte dazu bereits 2025 rechtskräftig fest, dass hier eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit vorliegt. Als muslimische Frauen, die Burkini tragen, wurden sie aufgrund ihres Aussehens, ihrer (vermeintlichen) Kultur und ihrer Kleidung als nicht zugehörig und nicht erwünscht behandelt. Der Betreiber des Freibads musste insgesamt 3.000 Euro Schadenersatz bezahlen, da der Rauswurf für die drei Frauen besonders stigmatisierend war.
Damit hatte erstmals in Österreich ein Gericht eine Diskriminierung, die mit der Sichtbarkeit von Religion zusammenhängt, auch als eine rassistische Diskriminierung gewertet. Das macht dieses Urteil zu einem wichtigen Musterfall für den Rechtsschutz von anderen Betroffenen. Denn bei Diskriminierungen aufgrund der so genannten ethnischen Zugehörigkeit besteht in Österreich ein breiterer gesetzlicher Schutz als bei Diskriminierungen aufgrund der Religion.

