In Österreich – und auch auf EU-Ebene – unterscheidet das Antidiskriminierungsrecht mehrere Formen von Diskriminierung, gegen die es rechtlichen Schutz gibt. Dabei geht es nicht nur darum, ob jemand benachteiligend behandelt wurde, sondern auch wie und warum.
Achtung! Nicht jede Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung ist automatisch verboten. Es kommt auf den Zusammenhang mit einem gesetzlich geschützten Diskriminierungsmerkmal (z. B. Geschlecht, Behinderung, Alter) und auf den Anwendungsbereich des jeweiligen Gesetzes (geschützte Lebensbereiche) an.
Rechtlichen Schutz gibt es gegen folgende Formen der Diskriminierung:
- Unmittelbare Diskriminierung
- Mittelbare Diskriminierung
- Belästigung
- Sexuelle Belästigung
- Anweisung zur Diskriminierung oder Belästigung
- Diskriminierung durch Assoziierung (Naheverhältnis)
- Diskriminierung aufgrund einer Beschwerde
Unmittelbare Diskriminierung
Sie liegt vor, wenn jemand aufgrund eines geschützten Merkmals in einer vergleichbaren Situation schlechter behandelt wird als eine andere Person, die das geschützte Merkmal nicht hat.
Beispiele:
- Einlassverweigerung in einen Club aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Gastes (vgl. LG ZRS Wien 10.12.2015, 36R292/15f, Fall des Klagsverbands)
- Verweigerung einer Gesundheitsdienstleistung aufgrund einer HIV-Infektion (vgl. LG ZRS 29.06.2023, 64 R 42/23h, Fall des Klagsverbands)
- Verweigerung des Zugangs zu einem Schwimmbad aufgrund des Tragens eines Burkinis (BG Purkersdorf 09.03.2025, 6 C 177/24s, Fall des Klagsverbands)
Mittelbare Diskriminierung
Von einer mittelbaren Diskriminierung spricht man, wenn Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die für alle gelten und dem Anschein nach neutral sind, Personen mit einem geschützten Merkmal in besonderer Weise benachteiligen können.
Beispiele:
- Mangelnder barrierefreier Zugang in einem Restaurant oder zur Restaurant-Toilette (vgl. LG ZRS 24.03.2025, 36 R 227/24k, Fall des Klagsverbands),
- Verbot der Mitnahme eines Assistenzhundes in den Restaurant-, Therapie- und Wellnessbereich eines Gesundheitshotels (vgl. BG 12.03.2025, 2 C 1/25i, Fall des Klagsverbands)
Im Gegensatz zur unmittelbaren Diskriminierung kann es bei der mittelbaren Diskriminierung sein, dass die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sein können (wenn sie zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind). Dann liegt keine Diskriminierung vor. Bei benachteiligenden Barrieren spielt es zudem eine Rolle, ob deren Beseitigung rechtswidrig sein kann (z.B. aufgrund von Denkmalschutz) oder einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde.
Belästigung
Auch belästigendes Verhalten kann eine Form von Diskriminierung sein, wenn es mit einem geschützten Merkmal (z. B. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion…) zusammenhängt. Umfasst sind sowohl körperliche, verbale als auch nicht verbale Verhaltensweisen (z.B. belästigende Gesten, Bilder).
Definition: Eine diskriminierende Belästigung ist eine…
- unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise mit Bezug zu einem geschützten Merkmal,
- die die Würde der betroffenen Person verletzt,
- und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
Sie liegt sowohl vor, wenn dieses Verhalten im Zusammenhang mit der Arbeitswelt von Arbeitgeber*innen, Kolleg*innen oder Dritten an den Tag gelegt wird als auch, wenn Arbeitgeber*innen es schuldhaft unterlassen, eine angemessene Abhilfe zu schaffen (Fürsorgepflicht). Das Belästigungsverbot gilt auch für Anbieter*innen von Gütern und Dienstleistungen.
Entscheidend ist hierbei das Empfinden der betroffenen Person.
Beispiele:
- Einmalige Beschimpfung: „du hässlicher N*** – ich schmeiß dir das Rührei auf den Kopf“ als rassistische Belästigung im Arbeitsverhältnis (OLG Innsbruck 14.04.2017, 15Ra13/17z, Fall des Klagsverbands).
- Mehrmalige abwertende/beleidigende Äußerungen gegenüber einer blinden Person durch deren Arbeitskolleg*innen: „Ah, die Depperte“ oder „Die Gstörte kommt a schon wieder“ und „die wird a immer hässlicher“, Bewertung als Belästigung, auch wenn die Behinderung nur eines unter mehreren Motiven für die Äußerungen war (OGH 02.04.2009, 8ObA8/09y)
- Mehrmalige abwertende Aussagen in Bezug auf die Geschlechtsidentität einer Person (Misgendering) während eines Telefonats ist geschlechtsbezogene Belästigung (GBK 30.01.2024, GBK III/317/23, kein gerichtliches Urteil)
- Einlassverweigerung in ein Lokal in besonders herabwürdigender, für andere Gäste wahrnehmbarer Weise kann nicht nur eine Diskriminierung, sondern auch eine Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit sein (HG Wien 19.01.2011, 1 R 129/10g)
Sexuelle Belästigung
Liegt „ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist“ vor, handelt es sich um eine sexuelle Belästigung.
Die rechtlichen Voraussetzungen entsprechen ansonsten im Wesentlichen jenen der Belästigung. Allerdings gelten bei sexueller Belästigung teilweise andere Rahmenbedingungen für die Rechtsdurchsetzung – zum Beispiel in Bezug auf die Verjährungsfrist.
Beispiel:
- Versenden eines sexuell konnotierten Videos an Arbeitskollegen unter Bezugnahme auf eine weibliche Arbeitskollegin (OGH 21.12.2011, 9ObA118/11k)
Anweisung zur Diskriminierung oder Belästigung
Auch wer andere auffordert oder anweist, diskriminierend zu handeln, kann rechtlich belangt werden.
Beispiel:
- Eine Vermieterin sagt ihrer Hausverwaltung, sie solle keine Wohnung an Personen mit einer bestimmten ethnischen Herkunft vergeben.
Diskriminierung durch Assoziierung (Naheverhältnis)
Schutz besteht auch für Personen ohne geschütztes Merkmal, wenn sie wegen des Naheverhältnisses zu einer anderen Person mit einem geschützten Merkmal ebenfalls Nachteile erleiden.
Beispiele:
- Wegen fehlender Barrierefreiheit kann auch die Partnerin einer Person mit Rollstuhl ein Lokal nicht besuchen. Auch gegenüber ihr liegt eine Diskriminierung vor – in diesem Fall aufgrund des Naheverhältnisses zu der Person, die aufgrund eines geschützten Merkmals diskriminiert wurde (vgl. LG ZRS 24.03.2025, 36 R 227/24k, Fall des Klagsverbands),
- Freunde von Personen, die aus rassistischen Gründen nicht in einen Club eingelassen werden, werden ebenfalls diskriminiert, da sie nicht gemeinsam feiern können (vgl. LG ZRS Wien 10.12.2015, 36R292/15f,Fall des Klagsverbands),
- Nahestehende Personen von Badegästen mit Burkini, die selbst keinen Burkini tragen, werden durch die Verweigerung des Zugangs zum Schwimmbad mit Burkini ebenfalls diskriminiert (BG Purkersdorf 09.03.2025, 6 C 177/24s, Fall des Klagsverbands)
Diskriminierung aufgrund einer Beschwerde
Verboten ist auch die Benachteiligung als Reaktion auf eine Beschwerde über Diskriminierung.
Wer sich über Diskriminierung beschwert, darf deswegen nicht benachteiligt oder schlechter behandelt werden – auch nicht später.
Das gilt auch für Personen, die
- eine betroffene Person unterstützen,
- als Zeug*in auftreten,
- oder selbst eine Diskriminierung melden oder ein Beschwerdeverfahren einleiten.
Beispiel:
- Eine Kundin, die sich über das sexistische Verhalten eines Mitarbeiters beschwert, wird in der Folge nicht mehr bedient und aus dem Geschäft gebeten.

