Manche unterschiedlichen Behandlungen sind rechtlich erlaubt, wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Gesetzliche Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot bestehen in den folgenden Fällen:
- Arbeitswelt: Wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung
- Arbeitswelt: Tendenzbetriebe in Bezug auf Religion oder Weltanschauung
- Arbeitswelt: Unterschiede nach Alter
- Arbeitswelt, Güter und Dienstleistungen: Staatsangehörigkeit & Aufenthaltsstatus
- Güter und Dienstleistungen: Geschlechtsspezifische Räume oder Angebote
- Arbeitswelt, weitere Lebensbereiche: Positive Maßnahmen
Arbeitswelt: Wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung
Wenn bestimmte Anforderungen, die ein geschütztes Merkmal betreffen, aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellen, liegt in der Regel keine Diskriminierung vor.
Beispiel:
- Körperliche Konstitution bei Straßenbahnfahrer*innen oder Pilot*innen (in Bezug auf Sehbeeinträchtigung)
Arbeitswelt: Tendenzbetriebe in Bezug auf Religion oder Weltanschauung
Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung ist im beruflichen Kontext von Kirchen oder anderen religiösen bzw. weltanschaulich geprägten Organisationen möglich. Sie ist dann zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu dieser Religion oder Weltanschauung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung im Sinne des Ethos der Organisation darstellt. Dabei kommt es auf die konkrete Art der Tätigkeit bzw. die Umstände ihrer Ausübung an.
Beispiel:
- Personen, die in der Verkündung einer bestimmten Religion tätig sind (z.B. Religionslehrer*innen), werden nur angestellt, wenn sie Angehörige dieser Religion sind.
Arbeitswelt: Unterschiede nach Alter
Nicht jede Ungleichbehandlung wegen des Alters ist automatisch eine verbotene Diskriminierung. In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz Ausnahmen, diese müssen jedoch begründet sein.
Unterschiede nach Alter sind dann erlaubt, wenn…
- sie sachlich gerechtfertigt sind,
- ein legitimes Ziel dahintersteht (z. B. Jugendförderung, Schutz älterer Arbeitnehmer*innen),
- und die gewählten Maßnahmen angemessen und erforderlich sind.
Das Gesetz nennt ausdrücklich bestimmte Formen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können:
- Förderung bestimmter Altersgruppen
Spezielle Regeln oder Angebote für:- Jugendliche (z. B. Berufseinstieg)
- ältere Arbeitnehmer*innen
- Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten
- Altersgrenzen für bestimmte Jobs
Wenn für einen Job eine bestimmte Berufserfahrung oder ein Mindestalter nötig ist – oder wenn es einen sachlichen Grund für ein Höchstalter bei der Einstellung gibt (z. B. ausreichende Einarbeitungszeit vor dem Pensionsantritt). - Unterschiede bei Sozialleistungen
In betrieblichen Pensionssystemen dürfen Altersgrenzen oder altersabhängige Leistungen vorgesehen sein – sofern sie nicht geschlechtsdiskriminierend wirken.
Arbeitswelt, Güter und Dienstleistungen: Staatsangehörigkeit & Aufenthaltsstatus
Das Gleichbehandlungsgesetz berührt nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise, den Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung, also dem Aufenthaltsstatus, von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenlosen Personen ergibt.
Aber: Auch wenn eine unterschiedliche Behandlung aus diesem Grund erlaubt sein kann, darf dahinter keine versteckte Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit stehen.
Beispiel:
- Ein Arbeitgeber verlangt von einem Drittstaatsangehörigen vor der Einstellung einen gültigen Aufenthaltstitel mit unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt.
Güter und Dienstleistungen: Geschlechtsspezifische Räume oder Angebote
Manche nach Geschlecht getrennte Angebote sind zulässig, z. B. aus Gründen der Intimsphäre oder zum Schutz von Betroffenen, sofern die Maßnahme geeignet ist, ein bestimmtes rechtmäßiges Ziel zu erreichen.
Beispiele:
- Frauenschutzhaus
- Frauentage in der Sauna
Arbeitswelt, weitere Lebensbereiche: Positive Maßnahmen
Maßnahmen, die bestimmte Gruppen gezielt fördern, um bestehende Nachteile auszugleichen, sind vom Diskriminierungsverbot ausgenommen.
Beispiele:
- Förderprogramme für Frauen in Technikberufen
- Frauenquoten

