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Aktuelle Seite: Start / Wissen / Wann ist eine Diskriminierung ausnahmsweise zulässig?

Wann ist eine Diskriminierung ausnahmsweise zulässig?


Manche unterschiedlichen Behandlungen sind rechtlich erlaubt, wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Gesetzliche Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot bestehen in den folgenden Fällen:

  • Arbeitswelt: Wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung
  • Arbeitswelt: Tendenzbetriebe in Bezug auf Religion oder Weltanschauung
  • Arbeitswelt: Unterschiede nach Alter
  • Gesetzesbestimmungen: Staatsangehörigkeit & Aufenthaltsstatus
  • Güter und Dienstleistungen: Geschlechtsspezifische Räume oder Angebote
  • Arbeitswelt, weitere Lebensbereiche: Positive Maßnahmen

Arbeitswelt: Wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung

Wenn bestimmte Anforderungen, die ein geschütztes Merkmal betreffen, aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellen, liegt in der Regel keine Diskriminierung vor.

Beispiel:

  • Körperliche Konstitution bei Straßenbahnfahrer*innen oder Pilot*innen (in Bezug auf Sehbeeinträchtigung)

Arbeitswelt: Tendenzbetriebe in Bezug auf Religion oder Weltanschauung

Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung ist im beruflichen Kontext von Kirchen oder anderen religiösen bzw. weltanschaulich geprägten Organisationen möglich. Sie ist dann zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu dieser Religion oder Weltanschauung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung im Sinne des Ethos der Organisation darstellt. Dabei kommt es auf die konkrete Art der Tätigkeit bzw. die Umstände ihrer Ausübung an.

Beispiel:

  • Personen, die in der Verkündung einer bestimmten Religion tätig sind (z.B. Religionslehrer*innen), werden nur angestellt, wenn sie Angehörige dieser Religion sind.

Arbeitswelt: Unterschiede nach Alter

Nicht jede Ungleichbehandlung wegen des Alters ist automatisch eine verbotene Diskriminierung. In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz Ausnahmen, diese müssen jedoch begründet sein.

Unterschiede nach Alter sind dann erlaubt, wenn…

  • sie sachlich gerechtfertigt sind,
  • ein legitimes Ziel dahintersteht (z. B. Jugendförderung, Schutz älterer Arbeitnehmer*innen),
  • und die gewählten Maßnahmen angemessen und erforderlich sind.

Das Gesetz nennt ausdrücklich bestimmte Formen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können:

  • Förderung bestimmter Altersgruppen
    Spezielle Regeln oder Angebote für:
    • Jugendliche (z. B. Berufseinstieg)
    • ältere Arbeitnehmer*innen
    • Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten
  • Altersgrenzen für bestimmte Jobs
    Wenn für einen Job eine bestimmte Berufserfahrung oder ein Mindestalter nötig ist – oder wenn es einen sachlichen Grund für ein Höchstalter bei der Einstellung gibt (z. B. ausreichende Einarbeitungszeit vor dem Pensionsantritt).
  • Unterschiede bei Sozialleistungen
    In betrieblichen Pensionssystemen dürfen Altersgrenzen oder altersabhängige Leistungen vorgesehen sein – sofern sie nicht geschlechtsdiskriminierend wirken.

Gesetzesbestimmungen: Staatsangehörigkeit & Aufenthaltsstatus

Das Gleichbehandlungsgesetz gilt nicht für gesetzliche Vorschriften, die die Einreise, den Aufenthalt oder den rechtlichen Status von Personen aus Drittstaaten (also außerhalb der EU) oder staatenlosen Menschen regeln.

Das bedeutet: Gesetze zum Aufenthaltsrecht oder zur Arbeitsbewilligung sowie zur sonstigen Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, dürfen bestimmte Gruppen unterschiedlich behandeln.

Aber: Auch wenn rechtliche Unterschiede erlaubt sind, darf dahinter keine versteckte Diskriminierung stehen – zum Beispiel aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.

Immer genau prüfen:

  • Ist die Ungleichbehandlung gesetzlich vorgeschrieben?
  • Oder wird nur der Aufenthaltsstatus vorgeschoben, um z. B. rassistische Ausschlüsse zu rechtfertigen?

Güter und Dienstleistungen: Geschlechtsspezifische Räume oder Angebote

Manche nach Geschlecht getrennte Angebote sind zulässig, z. B. aus Gründen der Intimsphäre oder zum Schutz von Betroffenen, sofern die Maßnahme geeignet ist, ein bestimmtes rechtmäßiges Ziel zu erreichen.

Beispiele:

  • Frauenschutzhaus
  • Frauentage in der Sauna

Arbeitswelt, weitere Lebensbereiche: Positive Maßnahmen

Maßnahmen, die bestimmte Gruppen gezielt fördern, um bestehende Nachteile auszugleichen, sind vom Diskriminierungsverbot ausgenommen.

Beispiele:

  • Förderprogramme für Frauen in Technikberufen
  • Frauenquoten
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Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Landes Salzburg gefördert.

Bundesministerium für Justiz
BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Buneskanzleramt
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

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