Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Recht auf Eintragung des Personenstandes „nicht-binär“. Voraussetzung für Änderungen bleiben aber Gutachten von Sachverständigen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte im März 2026 in seinem Erkenntnis zu Ro 2023/01/0003, dass der Geschlechtseintrag „nicht-binär“ zulässig ist. Der VwGH wich damit – unter Hinweis auf die zuvor ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofs – von seiner vormals rückschrittlichen Ansicht ab, die das biologische Geschlecht in den Vordergrund gerückt hatte. Die entsprechende Ergänzung des Innenministeriums in der Durchführungsanleitung für die Standesämter bleibt jedoch noch abzuwarten.
In einer zweiten Entscheidung vom März 2026 (zu Ro 2023/01/0005) beschäftigte sich der VwGH mit den Voraussetzungen für die Änderung, Berichtigung oder Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister: Dafür brauche es eine „ernsthafte Nichtübereinstimmung“ zwischen dem eingetragenen Geschlecht und der tatsächlichen Geschlechtsidentität (Gender-Dysphorie). Das „subjektive Geschlechtsempfinden“ der Person müsse darüber hinaus gefestigt sein und dürfe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr verändern. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht anhand eines Sachverständigengutachtens feststellen. Mündliche Aussagen der Person selbst oder von Zeug*innen reichen dafür nicht aus.
Verfassungsgerichtshof ebnete Weg
Grundlage für die Abkehr von der rückschrittlichen Haltung des Verwaltungsgerichtshof war eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshof (VfGH). Bereits Ende 2025 hatte dieser das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung maßgeblich gestärkt: Ein erzwungener binärer Eintrag im Personenstandsregister stellt laut VfGH eine menschenrechtswidrige staatliche Zuschreibung dar – der Klagsverband berichtete.
Auf Basis dessen hatte das Innenministerium danach seine Durchführungsanleitung für die Standesämter geändert. Seither stehen die bisher nur für inter* Personen vorgesehenen Geschlechtseinträge („inter“, „divers“, „offen“ oder „keine Angabe“) sowie die Streichung des Geschlechtseintrages auch trans und nicht-binären Personen offen. Nun wird für letztere auch der Eintrag „nicht-binär“ hinzukommen.

