
Die Grundlage der geschlechtsneutralen Bewertung von Arbeit, höherer Schadenersatz bei Diskriminierung, die Verankerung eines Diskriminierungsverbots hinsichtlich „Geschlechtsidentität“ und andere Verbesserungen finden sich im überarbeiteten Burgenländischen Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz.
Seit dem 1. Oktober 2026 gilt das novellierte Burgenländische Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz. Der Landesgesetzgeber hatte den ursprünglich vorliegenden Entwurf durch einige wichtige Punkte aus der Stellungnahme des Klagsverbands verbessert. Die Novelle setzt die EU-Standards-Richtlinien und die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie für das Burgenland um.
Eine für die Durchsetzung des Diskriminierungsverbots zentrale Verbesserung ist die richtlinienkonforme Definition „gleicher und gleichwertiger Arbeit“. Die Definition ist nach objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien festzulegen, insbesondere mit den damit verbundenen Kompetenzen, Belastungen, Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen Verantwortung.
Der ursprüngliche Entwurf hatte vorgesehen, dass gleiche oder gleichwertige Arbeit dann vorliege, wenn Personen innerhalb eines Entlohnungs- oder Gehaltsschemas in dieselbe Gruppe oder Dienstklasse eingereiht sind. Laut der Entgelttransparenz-Richtlinie ist jedoch zuerst die Vergleichbarkeit von Arbeit festzustellen, bevor die Einteilung in Gruppen erfolgen kann. Nur so lässt sich eine geschlechtsneutrale Bewertung erreichen.
Weitere vom Klagsverband angeregte Verbesserungen des Diskriminierungsschutzes im nun geltenden Burgenländischen Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz sind:
- Diskriminierungsverbot aufgrund der „Geschlechtsidentität“ statt „sexuelle Identität“ im Entwurf; damit insbesondere Schutz für Personen, die nicht einem binären Geschlecht zugehörig sind
- Erhöhung des Mindest-Schadenersatzes bei Belästigungen von € 1.000 auf
€ 1.500 - Korrektur der Definition von intersektionaler Diskriminierung: Diese liegt vor, wenn eine spezifische Diskriminierung durch das gleichzeitige Zusammenwirken mehrerer Diskriminierungsgründe stattfindet.
- Wichtige Ergänzung, dass Gleichbehandlungsstellen organisatorisch so auszugestalten sind, dass ihre fachliche Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Vertraulichkeit und Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet sind
Weitere vom Klagsverband aufgezeigte Umsetzungsdefizite griff der Landesgesetzgeber leider nicht auf. So fehlt die Einrichtung einer zentralen Gleichbehandlungsstelle für alle Diskriminierungsmerkmale in allen Lebensbereichen bzw. der Zugang zur Gleichbehandlungskommission für alle von Diskriminierung Betroffene sowie die die Ausstattung der Gleichbehandlungsstellen mit Klagerechten. Mehr dazu in der umfassenden Stellungnahme zum Burgenländischen Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz.
Der Klagsverband setzt sich seit Jahren für gute Umsetzungen der EU-Standards-Richtlinien für verpflichtende Mindestanforderungen für staatliche Gleichbehandlungsstellen und der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie zur Vermeidung von Entgeltdiskriminierung in Österreich ein und verfasste heuer bereits kritische Stellungnahmen zu fünf Gesetzesentwürfen verschiedener Bundesländer. Deren Bemühungen zur Umsetzung der Richtlinien stehen im Gegensatz zur Säumigkeit des Bundes, der sich aufgrund der fehlenden Umsetzung der Standards-Richtlinie in Österreich bereits mit einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegenüber sieht.

