Nachdem die Gleichstellung von Männern und Frauen auf allen Gebieten eines der Hauptziele der Europäischen Union darstellt, wurden im Laufe der Zeit immer mehr Richtlinien und andere Vorschriften erlassen, um dieses Ziel zu erreichen. Um die tatsächliche Wirkung zu gewährleisten, müssen diese Regelungen jedoch auch entsprechend in nationales Recht umgesetzt werden. Die Europäische Kommission hat sich mit dieser Umsetzung der Vorschriften zur Gleichbehandlung von Mann und Frau in einer eigenen Broschüre befasst. Diese erscheint im Rahmen des EU-Programmes „Progress“, welches die Ziele der Chancengleichheit innerhalb der Gemeinschaft unterstützt.
Zu Beginn werden relevante Begrifflichkeiten definiert und anschließend gezeigt wie diese in den einzelnen Mitgliedsstaaten gedeutet werden. Danach wird auf die jeweiligen Bereiche, in welchen die Gleichstellung eine Rolle spielt eingegangen und die Umsetzung der entsprechenden Richtlinie in den einzelnen Staaten näher beleuchtet. Dabei wird erklärt in welcher Form, beziehungsweise im Rahmen welcher gesetzlichen Regelung die Richtlinie eingegliedert wurde und mit welchen Formulierungen und Bezeichnungen. Es sollen dabei sowohl die Probleme und Versäumnisse der Mitgliedsstaaten gezeig, aber auch die positiven Entwicklungen gewürdigt werden.
Auch Österreich wird in der Broschüre mehrfach erwähnt. Besonders oft im Zusammenhang mit den positiven Maßnahmen, da diese in Österreich, zumindest in bestimmten Bereichen, obligatorisch und nicht, wie im Unionsrecht, nur freiwillig sind. Ferner wird positiv erwähnt, dass in Österreich, so wie mittlerweile in den meisten EU-Staaten, die Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen ausdrücklich geregelt ist. Zu bemängeln ist, dass in Österreich das Schutzniveau für Eltern, welche aus dem Elternulaub zurückkehren, niedriger ist, als in den meisten Mitgliedsstaaten. Auch das Alter des Kindes, bis zu dem die Eltern in Urlaub gehen können, ist mit 2 ½ Jahren im Vergleich eher niedrig (Italien: 8 Jahre; Griechenland: 4 Jahre, Deutschland und Frankreich: 3 Jahre). Überdies wird die Begrenzung des Schadensersatzes bei Diskriminierung und dass die Gleichbehandlungsstelle nur eine rechtlich unverbindliche Erklärung abgeben kann, kritisiert. Eine Mittelstellung nimmt Österreich bei der Angleichung des Rentenalters ein, da der Prozess dazu bereits begonnen hat, aber noch Übergangsregelungen in Kraft sind.
Im Anhang an die Darstellung der Umsetzungen der Richtlinien in den Mitgliedsstaaten befinden sich zur allgemeinen Information noch eine Aufzählung der entsprechenden Richtlinien und die Kontaktdaten von Gleichbehandlungsstellen in allen Mitgliedsstaaten.
Detailliertere Informationen erhalten sie auf der Homepage des Programmes „Progress“ oder direkt im Bericht.