In einem Entschließungsantrag, der am 29.01.2010 durch die F-Abgeordneten Carmen Gartelgruber (Bereichssprecherin für Frauen in der FPÖ und stellvertretende Bundesobfrau der Initiative Freiheitlichen Frauen Österreich), Heidemarie Unterreiner und weiterer Abgeordneter eingebracht wurde, heißt es:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft dahingehend vorsieht, dass bezüglich Begriffen wie „Diskriminierung“ und „Gleichbehandlung“ und der inhaltlichen Prüfung eine genauere Determinierung erfolgt, um in Zukunft missbräuchliche bzw. realitätsferne Entscheidungen von Gleichbehandlungskommission und Gleichbehandlungsanwaltschaft zu verhindern.“
Begründet wird die Forderung damit, dass die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Gleichbehandlungsanwaltschaft den Organen sehr viel Spielraum gäben. Die Tätigkeit würde teils nur aufgrund von Beschwerden natürlicher Personen, teils auf eigener Vermutung einer Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes erfolgen, ohne dass eine genauere Determinierung von Begriffen wie „Diskriminierung“ und „Gleichbehandlung“ erfolgen würde. Das öffne nach Ansicht der F-Abgeordneten dem Missbrauch, beziehungsweise realitätsfremden Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission Tür und Tor.
Zu belegen versucht man diese Sichtweise mit einem Fall einer nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung. Die ausschließliche Suche nach einer „Schneidermeisterin“ per Zeitungsinserat hat einem Salzburger Unternehmer eine Verwarnung der österreichischen Gleichbehandlungsanwaltschaft eingebracht.
Nach Ansicht der F-Abgeordneten würden Fälle wie dieser in ihrer angeblichen Lebensfremdheit eine Gefahr für den Wirtschaftsstandort Österreich darstellen und die betroffenen Unternehmen schikanieren.
Eine Klarstellung …
Es ist richtig, dass die Begriffe „Diskriminierung“ und „Gleichbehandlung“ nicht im GBK/GAW-Gesetz definiert werden. Aber das ist kein Defizit. Seit dem Jahr 2004 werden die materiellen Gleichbehandlungsbestimmungen einerseits, sowie die Institutionen und das Verahren andererseits aus politischen, weniger aus rechtsdogmatischen Gründen, getrennt in zwei Gesetzen geregelt.
Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet: „Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich.“ Rechtstechnisch wurde dieses Gleichbehandlungsgebot als Diskriminierungsverbot ausgestaltet. Die vermeindlich nicht vorhandenene Determinierungen des Begriffes „Diskriminierung“ findet sich sohin im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG).
Das GlBG verbietet sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Diskriminierung. Außerdem gelten auch Anweisung zur Diskriminierung und Belästigung als Belästigung. In § 9 GlBG ist zudem das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung normiert. Eine Legaldefinition der Diskriminierung selbtst findet sich damit nicht, sondern erfolgt diese im Rahmen der differenzierten Diskriminierungsverbote. Diese Begriffsbestimmungen sind detaillierter als die Beschreibung der Diskriminierung im GlBG 1979 als „jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird“.
Anhand der vorhandenen Begriffsbestimmungen ist es sehr wohl möglich, Sachverhalte seitens der Gleichbehandlungsanwaltschaft und der Gleichbehandlungskommission dahingeghend zu überprüfen, ob eine Diskriminierung vorliegt.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass in der Sanktionierung der gesetzlich verbotenen Diskriminierungen eine Gefahr für den Wirtschaftsstandort Österreich gesehen wird. Da die Diskriminierungsverbote auf EU-Richtlinien beruhen, gelten sie in allen Mitgliedstaaten und stellen gleiche und faire Rahmenbedingungen für alle Unternehmen sicher.
Ein Angebot …
Der Klagsverband steht natürlich sehr gerne für Anfragen und Diskussionen rund um die Themen Diskriminierung und Gleichbehandlung/Gleichstellung zur Verfügung.