Barrierefreiheit ist seit dem 1. Januar 2006 durch die Regelungen im Behindertengleichstellungsgesetz auch in Österreich rechtlich verankert. Neben den nach wie vor bestehenden rechtlichen Fragen bereitet die faktische Herstellung von Barrierefreiheit einiges Kopfzerbrechen. Behörden sind doppelt gefordert. Sie sollen in ihrem Bereich die Einhaltung des Gesetzes in Verwaltungsverfahren von amtswegen – also ohne Aufforderung durch Betroffene – wahrnehmen und ihre Räumlichkeiten und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich machen.
Prinzipiell wird dieses Ziel heute wohl nicht mehr in Frage gestellt. Doch der Teufel liegt im Detail. Wer ist zuständig, was ist zu tun, wie kann die Zugänglichkeit möglichst effektiv und in Zusammenarbeit mit den Menschen, die von Barrieren ausgeschlossen werden, verbessert werden?
Das „Europäische Konzept der Zugänglichkeit für Verwaltungen“ wurde in Anlehnung an das „Europäische Konzept der Zugänglichkeit“, das bereits im Jahr 2005 vorgestellt wurde, vom Europäischen Institut Design für Alle und der Berliner Fürst Donnersmarck-Stiftung in Zusammenarbeit mit PartnerInnen aus der gesamten EU erarbeitet. Es kann in Papierform direkt bei der Fürst Donnersmarck-Stiftung bestellt werden.
Wenn es sich in der Praxis bewährt, wird es wohl auch ein Maßstab sein, um die Anforderungen zu definieren, denen Behörden bei der Beseitigung von Barrieren zu genügen haben.