In der letzten Woche hat der Klagsverband eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und eine beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebracht.
Da es sich in beiden Fällen um Diskriminierung aufgrund von Behinderung handelte, war vor Klagseinbringung der gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsversuch durchzuführen. Beide Schlichtungen blieben jedoch leider – trotz Unterstützung durch BIZEPS -Zentrum für Selbstbestimmtes Leben – erfolglos. In einem Fall hatte sich der Schlichtungspartner nicht einmal auf das Schlichtungsverfahren eingelassen und eine Schlichtung vorweg abgelehnt.
Festgestellte Behinderung – keine Weiterbeschäftigung
In diesem Fall wurde das Arbeitsverhältnis mit einer nicht sichtbar behinderte Frau aufgelöst, nachdem sie einer Mitarbeiterin mitgeteilt hatte, dass sie zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
Nach anfänglicher höchster Zufriedenheit der Vorgesetzten und MitarbeiterInnen wurde die Arbeitnehmerin sogar vor der versammelten Belegschaft vom Vorgesetzten ausdrücklich gelobt. Doch als sie ihre Behinderung, die sie in keinster Weise an der Erfüllung ihrer Aufgaben hinderte, offenlegte, war plötzlich alles anders und man verzichtete auf ihre bis dahin so geschätzte Arbeit.
Mit Unterstützung des Klagsverbandes hat die Betroffene nun eine Kündigungsanfechtung gem. § 7f Abs 1 BEinstG eingebracht. Anfang März ist der erste Verhandlungstermin.
Blinder Stellenbewerber – kein Bewerbungsgespräch
Im zweiten Fall handelt es sich um einen blinden Bürokaufmann, der telefonisch einen Termin für ein Bewerbungsgespräch als Bürokraft vereinbart hatte. Bei diesem Telefongespräch teilte er bereits mit, dass er behindert sei. Zum Termin erschien er mit seiner Arbeitsassistentin, die für ihn den Bewerbungsbogen ausfüllte, wobei man auch der Empfangsdame erklärte, dass es geeignete Hilfsmittel zur Bewältigung von schriftlichen Aufgaben gebe.
Obwohl der blinde Stellenbewerber eine abgeschlossene Ausbildung zum Bürokaufmann vorweisen kann, wurden ihm weniger qualifizierte BewerberInnen vorgezogen und zu einem Vorstellungsgespräch beim Personalchef gebeten. Ihm teilte die Empfangsdame jedoch mit, dass man keine Verwendung für ihn hätte.
Der blinde Stellenwerber fühlte sich durch die Tatsache, dass er trotz Qualifizierung nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch vorgelassen wurde, gekränkt und diskriminiert und brachte daher mit rechtlicher Unterstützung des Klagsverband beim zuständigen Arbeitsgericht eine Klage gem. § 7e Abs.1 Zif 2 BEinstG auf Schadenersatz ein. Diese Bestimmung spricht einem Stellenwerber Schadenersatz in der Höhe von bis zu € 500,- zu, wenn ihm die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wird.
Der Ausgang beider Verfahren könnte ein weiterer Schritt für die Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz sein.