2.000 Euro Schadenersatz erhält Herr G. als Ergebnis eines Vergleichs von einem oberösterreichischen Bauträger. Mit Unterstützung des Klagsverbands hatte er diesen wegen Diskriminierung geklagt. Mehr als einen symbolischen Wert hat diese Summe jedoch nicht: Der 30-jährige Rollstuhlfahrer kann trotzdem nicht umsetzen, was er sich mehr als alles andere wünscht und wofür seine Eltern tief in die Tasche gegriffen haben: selbstbestimmtes Leben in einer barrierefreien Wohnung.
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schützt ihn zwar vor Diskriminierung, in seine neue Wohnung einziehen kann er trotzdem nicht. „Dieses Verfahren zeigt die Schwächen der derzeitigen Rechtslage sehr deutlich“, bringt es Andrea Ludwig auf den Punkt. Sie hat Herrn G. für den Klagsverband vor Gericht vertreten. Ludwig präzisiert: „Barrieren, die Menschen mit Behinderungen ausschließen, bleiben bestehen. Selbst wenn unser Mandant das Verfahren gewonnen hätte, besteht für den Bauträger keine Verpflichtung, die Barrieren zu beseitigen. Die Schadenersatzsummen sind zudem erschreckend niedrig.“
Für den Vater des Klägers zeigt der Ausgang des Rechtsstreit eines sehr deutlich: „Der Bauträger bezahlt einen Schadenersatz und will sich damit seiner moralischen und gesetzlichen Verantwortung entziehen.“
Wohnanlage laut Bauträger normgerecht. In der Praxis für Rollstuhlfahrer aber nicht barrierefrei
Herr G. ist seit frühester Jugend querschnittgelähmt. 2011 kaufen ihm seine Eltern in einer neu errichteten Wohnanlage in Oberösterreich eine Eigentumswohnung. Dort soll er alleine leben können, ohne ständig auf ihre Hilfe angewiesen zu sein. Damit dies möglich ist, wird die Wohnung in Absprache mit dem Bauträger nach seinen Bedürfnissen ausgestattet.
Zu einem Wohnungskauf gehören aber auch die allgemeinen Teile der Wohnanlage wie der Garten, der Keller oder die Garage. Als er im Juli 2012 den Wohnungsschlüssel bekommt, kann Herr G. aber nicht einmal die Haustür zu seiner neuen Wohnung aufmachen: Er kommt erst gar nicht in das Haus hinein, die Eingangstür zu dem Gebäude lässt sich vom Rollstuhl aus nicht öffnen. Der Treppenlift, der eingebaut wurde, um in den Keller und die Allgemeinräume zu kommen, erweist sich ebenfalls als nicht brauchbar: Entgegen den Empfehlungen des Liftherstellers hat sich der Bauträger für ein Modell entschieden, das zwar der ÖNORM für Lifte entspricht, auf die notwendigen Freiflächen beim Zu- und Abfahren wurde aber verzichtet.
Auch in den Garten kann er nicht, wegen der abschüssigen Hanglage ist die Benützung des Erholungsbereichs zu gefährlich.
Zahnloses Gesetz, Barrieren bleiben bestehen
Nun beginnt ein langer Weg, denn Herr G. und seine Eltern wollen nicht akzeptieren, dass die Wohnung barrierefrei gebaut wurde, die allgemeinen Teile des Wohnhauses für ihn aber nicht benützbar sind. Auch das BGStG, das seit 2006 den gesetzlichen Rahmen bildet, um Menschen mit Behinderungen in Österreich vor Diskriminierung zu schützen, hilft nicht: Herr G. kann den Bauträger zwar wegen Diskriminierung verklagen, was er mit Hilfe des Klagsverbands auch gemacht hat. Aber selbst wenn er das Verfahren gewinnt, bekommt er höchstens einen Schadenersatz zugesprochen.
In die Wohnung einziehen konnte er bis zum Ende des Verfahrens nicht und die Schadenersatzsummen, die in Österreich bei diesen Verfahren zugesprochen werden, sind so niedrig, dass es nicht einmal möglich wäre, die notwendigen Adaptierungen damit selbst zu finanzieren.
Hunderttausende sind von gleichberechtigter Teilhabe ausgeschlossen
„Normen und Auflagen, die nicht alltagstauglich sind und ein Behindertengleichstellungsgesetz, das für die Betroffenen keinerlei Veränderung bringt: Mit diesem unbefriedigenden Zustand sind hunderttausende Menschen in Österreich konfrontiert, die wegen einer Behinderung von Gleichstellung und einer gleichberechtigten Teilhabe nur träumen können“, erklärt Martin Ladstätter vom Klagsverbands-Mitgliedsverein BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben.
Föderalismus macht Gesetz wirkungslos
Im Fall von Herrn G. wird zusätzlich noch das komplizierte Zusammenspiel von BGStG und den baurechtlichen Bestimmungen der Länder deutlich: Das Bundesgesetz gibt zwar vor, dass die Normen zur Barrierefreiheit zu berücksichtigen sind. Wenn dazu in den Bauordnungen der Länder aber die Bestimmungen fehlen, ist das BGStG wirkungslos.
Rechte von Menschen mit Behinderungen müssen dringend verbessert werden
Herr G. hat sich schlussendlich mit dem Bauträger auf einen Vergleich geeinigt und 2.000 Euro Schadenersatz bekommen. „Was er aber wirklich braucht, das ist eine Wohnung, in der er selbstbestimmt leben kann und ein gesetzlicher Rahmen, mit dem er seinen Anspruch auf eine gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen der Gesellschaft durchsetzen kann“, so Andrea Ludwig.