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Aktuelle Seite: Startseite / News / Nach Klagsverbands-Klage: Tiroler Schulstarthilfe ab sofort auch für Drittstaatsangehörige

Nach Klagsverbands-Klage: Tiroler Schulstarthilfe ab sofort auch für Drittstaatsangehörige

2. September 2014 // von Klagsverband

Pünktlich zum Start des neuen Schuljahres haben in Tirol nun auch Drittstaatsangehörige Anspruch auf die sogenannte Tiroler Schulstarthilfe. Das hat die Tiroler Landesregierung auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Bislang wurde dieser finanzielle Zuschuss des Landes nur österreichischen StaatsbürgerInnen und EU-BürgerInnen gewährt. Nachdem der Klagsverband allerdings vergangenes Jahr einen Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz in Tirol vor Gericht vertreten hatte, dem das Land die Schulstarthilfe aufgrund seiner Herkunft verweigerte, wurden die Richtlinien für die Vergabe nun geändert.

Erste Entscheidung nach dem Tiroler ADG

Für Andrea Ludwig vom Klagsverband ist dies ein Erfolg auf der ganzen Linie: „Wenn es gelingt mit unseren Verfahren diskriminierende Regelungen zu Fall zu bringen, können wir sehr zufrieden sein“, so die Juristin. Der Klagsverband hat für einen verwitweten Vater von drei Kindern geklagt, nachdem sein Antrag auf Schulstarthilfe mit Hinweis auf seine kroatische Staatsbürgerschaft abgelehnt wurde. Damals war Kroatien noch nicht Mitglied der EU. Im Februar dieses Jahres hat das Bezirksgericht Innsbruck entschieden, dass es sich bei der Schulstarthilfe um eine Familienleistung handelt, die im Sinne der Daueraufenthalts-Richtlinie der EU auch langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden müsse. Es handelt sich dabei um die erste Entscheidung, die nach dem Tiroler Antidiskriminierungsgesetz gefällt wurde.

Praktische Auswirkungen für Gleichstellung

Mit dem Beginn des Schuljahres 2014/15 hat das Urteil nun erstmals praktische Auswirkungen: Die Tiroler Landesregierung öffnet den Kreis der Anspruchsberechtigten, Eltern von Schulkindern, die ihren ihren Wohnsitz in Tirol haben, können noch bis 30. September um die Schulstarthilfe ansuchen. Voraussetzung ist, dass eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Anspruchsberechtigte erhalten einmalig einen Betrag von Euro 145,35.

Lesen Sie hier das Urteil.

Pressespiegel

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