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Aktuelle Seite: Start / News / Rechtsdurchsetzung bei Diskriminierungsfällen in Zeiten der Corona-Krise

Rechtsdurchsetzung bei Diskriminierungsfällen in Zeiten der Corona-Krise

27. März 2020 von Klagsverband

Das gilt es bei Fristen zu beachten.

Das gilt es bei Fristen zu beachten.

Die Corona-Pandemie und die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen wirken sich auch auf die Situation von Gerichten und Behörden aus. Mit dem 2. COVID-19-Gesetzespaket wurden daher besondere Bestimmungen für den Lauf von Verjährungsfristen und Prozessfristen bis derzeit 30. April 2020 eingeführt:

Zeitraum 22. März bis 30. April 2020 wird nicht mitgerechnet

Der Zeitraum von 22. März bis 30. April 2020 ist nicht in die Zeit einzurechnen, binnen derer normalerweise eine Klage, ein Antrag oder eine sonstige Eingabe bei Gericht einzubringen ist (§ 2 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz).

Das betrifft nach den Erläuterungen zum Gesetz insbesondere diverse Verjährungsfristen und bedeutet, dass eine schon laufende Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs (z.B. eines Schadenersatzanspruchs) um diesen gesetzlichen Zeitraum verlängert wird.

Fristenhemmung im Arbeitsverhältnis

Für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen wird besonders festgehalten, dass der Fortlauf von am 16. März 2020 bereits laufenden oder danach zu laufen beginnenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen bis 30. April 2020 gehemmt ist (§ 18b Abs 2 AVRAG).

Ebenso wird die 14-tägige Frist für eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 4 und § 107 ArbVG bis Ende April gehemmt (§ 170 Abs 2 ArbVG).

Fristen bei Diskriminierung

Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Diskriminierung sind je nach Fall unterschiedliche Verjährungsfristen, die in den einzelnen Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsgesetzen vorgegeben sind, zu beachten.

Für das Gleichbehandlungsgesetz wird nun ausdrücklich bestimmt, dass die 14-tägige Anfechtungsfrist, um gegen eine diskriminierende Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorzugehen, ebenfalls bis 30. April 2020 gehemmt wird (§ 60 GlBG). Weitere ausdrückliche Bestimmungen für Diskriminierungsfälle fehlen im 2. COVID-19-Gesetz. Auch wird im aktuellen Gesetz leider nicht explizit auf den Fristenlauf in Fällen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder dem Behindertengleichstellungsgesetz und auf die dort vorgesehenen Schlichtungsverfahren eingegangen.

Aufgrund der eingangs beschriebenen allgemein normierten Hemmung von Verjährungsfristen (und den Ausführungen dazu in den Erläuterungen des Gesetzes) ist aber wohl davon auszugehen, dass diese Fristenhemmung auch für diverse Ansprüche aus einer Diskriminierung gelten muss.

Diskriminierung wegen Behinderung: Schlichtungsantrag stellen

Was jedoch im Fall einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung als Möglichkeit bleibt um ganz sicherzugehen, ist rechtzeitig – das heißt nach den auch bisher geltenden Fristen des Behindertengleichstellungs- (BGStG) und Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) – und nicht erst nach dem 30. April 2020 einen Antrag auf Schlichtung zu stellen.

Aktuell ist bei den Stellen des Sozialministeriumsservices kein persönlicher Parteienverkehr möglich und es finden auch keine Schlichtungstermine statt, ein Antrag kann jedoch per Post oder E-Mail eingebracht werden, damit die mögliche Verjährung eines Anspruchs gehemmt wird.

Weiterführende Informationen:

Arbeitsrechtliche Informationen von ÖGB und Arbeiterkammern im Zusammenhang mit dem Corona-Virus gibt es übersichtlich dargestellt unter https://jobundcorona.at/.

Ausführliche Informationen zur Erreichbarkeit der Gerichte und Behörden und Auswirkungen auf neue und laufende Verfahren finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer.

Alle Gesetze und Verordnungen rund um COVID-19 gibt es als kostenlose, laufend aktualisierte Kodex-Gesetzessammlung auf der Website des Linde Verlags. (th)

Foto: pixabay

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