Das GlBG wird novelliert, um die Richtlinie (RL) 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ins österreichische Recht umzusetzen.
Aus diesem Anlass könnten auch Mängel des Gesetzes, die sich in den drei Jahren seit Umsetzung der Antidiskriminierungs-RL (Antirassismus-RL und Beschäftigungs-Rahmen-RL) gezeigt haben, behoben werden. Leider wird diese Möglichkeit nur in wenigen Punkten wahrgenommen.
Bewertung des Entwurfs
Die RL 2004/113/EG wird auf dem niedrigsten gemeinschaftsrechtlich zulässigen Niveau umgesetzt. Es ist ausdrücklich kein Schutz vor geschlechtlicher Diskriminierung in der Bildung und bei Medien vorgesehen. Damit wird die bestehende Hierarchisierung (unterschiedliche Schutzstandards für die Diskriminierungsgründe) ausgeweitet statt verkleinert.
Es sind aber auch einige Verbesserungen geplant, so die Verpflichtung, Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung auszufertigen und zuzustellen (leider ohne Sanktion bei Zuwiderhandeln). Außerdem wird die Mindestschadenersatzsumme bei Belästigung auf 720 Euro erhöht. Bisher galten für Belästigung 400 Euro und für sexuelle Belästigung 720 Euro. Da aber vergessen wurde, die Summen auch im Behindertengleichstellungs- und Behinderteneinstellungsgesetz entsprechend zu erhöhen, wird damit eine weitere – diesmal sogar verfassungsrechtlich unzulässige – Differenzierung vorgenommen.
Was bedeutet der Entwurf für die Zivilgesellschaft?
Leider nimmt der Entwurf die inzwischen mehrjährigen Forderungen von NGOs nach Einbeziehung in die Gleichbehandlungskommission und erweiterten Verfahrensrechten nicht auf. Es bleibt zu hoffen, dass das zuständige BMWA den Entwurf in diesem Bereich noch nachbessert, bevor er als Regierungsvorlage an das Parlament weitergeleitet wird.
Die Stellungnahme des Klagsverbands gibt es als pdf und als Word-Dokument zum Herunterladen.
Alle Stelungnahmen finden Sie auf der Webseite des Parlaments.