Neues Gremium soll Umsetzung der Behindertenrechtskonvention im Burgenland überwachen.
Menschenwürde, Selbstbestimmung und staatliche Leistungspflicht: Anmerkungen zu einem Urteil des EGMR
Welche Leistungen müssen Staaten erbringen, wenn Menschen ihr Recht auf selbstbestimmtes Leben und Privatleben einfordern? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem aktuellen Fall sehr formalistisch eine Menschenrechtsverletzung verneint.
Vielversprechender Name, wenige Rechte: das neue OÖ. Sexualdienstleistungsgesetz
SexualdienstleisterInnen dürfen zukünftig in Oberösterreich nur in Bordellen arbeiten – Selbstbestimmung sieht anders aus.
Auswirkungen des Lobbygesetzes für gemeinnützige Vereine
Nach langer Diskussion ist das Lobbygesetz als Teil eines umfassenden Pakets, das in der Politik Transparenz sichern und Korruption verhindern soll, beschlossen worden. Es tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft. Die wichtigste Nachricht für Vereine: Wer niemanden mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit für Interessenvertretung beschäftigt, ist von den Bestimmungen ausgenommen.
Sexarbeit nicht mehr sittenwidrig – was nun?
Erste Einschätzung zu den Auswirkungen des OGH-Urteils, das die Sittenwidrigkeit der Sexarbeit beendet.
Peer Counseling – Beratung von und für Menschen mit Behinderung wissenschaftlich aufgearbeitet
Der Peer Counseling-Ansatz hat den Klagsverband stark geprägt, da viele seiner Mitgliedsvereine danach arbeiten. Eine Diplomarbeit bestätigt die guten Erfahrungen.
ENAR-Schattenberichte 2008
Der Jahresreport des European Network Against Racism bietet einen umfassenden Überblick der Entwicklung von Diskriminierungsfällen und Verletzungen der Menschenrechtskonventionen im europäischen Raum.
Rezension – Maja Sticker: Sondermodell Österreich?
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ)
Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz verbessert
Nun ist Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen bei allen sieben Gründen verboten.
Salzburg kann brandneue EuGH-Urteile als erstes umsetzen
Nicht nur TrägerInnen eines Merkmals sind vor Diskriminierung geschützt. Rechtsfolgen müssen auch für Androhung von Benachteiligungen abschreckend sein – ohne dass sich eine Einzelperson einer diskriminierenden Situation aussetzt.