Innerhalb kurzer Zeit hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wieder mit Grundrechtsbeschwerde eines Rom zu beschäftigen (vergleiche die Verurteilung Kroatiens).
Die Fakten
Am 26. Jänner 1998 führte die griechische Polizei in Serres eine Hausdurchsuchung bei einer Romafamilie durch, da sie vermutete, diese sei in Drogenhandel verwickelt. Um weiteren Geschehen gibt es zwei Versionen.
Die griechische Regierung behauptete, der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, die Polizei zu einem Ort zu führen, wo Cannabis versteckt sei. Als ein Beamter ihm dort die Handschellen abnahm, habe er versucht zu fliehen. Im darauf folgenden Handgemenge habe der Beschwerdeführer nach der Dienstpistole eines Beamten gegriffen und ein Schuss habe den Kopf des Beschwerdeführers getroffen.
Der Beschwerdeführer sagte aus, dass die Polizei bereits in die Luft gefeuert habe, als sie beim Haus eintraf. Danach seien ihm Handschellen angelegt worden. Die Polizei habe ihn zu einem Parkplatz gebracht, wo er geschlagen worden sei, damit er Drogenverstecke nenne. Ein Polizist habe ihm darauf seine Pistole an den Kopf gehalten und ihm mit dem Abdrücken gedroht, sollte er keine Verstecke nennen. Schließlich habe er ihm in den Kopf geschossen.
Eine Untersuchung ergab, dass der Schuss aufgesetzt war. Die Hände der Beteiligten wurden aber nicht nach Pulverspuren untersucht.
Eine polizeiinterne Untersuchung kam zum Ergebnis, dass der Beamte seine Kompetenzen überschritten und leicht fahrlässig gehandelt habe. Er wurde zur (dienstrechtlichen?) Mindeststrafe verurteilt.
Im Schadenersatzprozess des Beschwerdeführers stellte das Gericht fest, der Polizist habe in Notwehr gehandelt und wies seine Klage ab.
Als Folge des Schusses wurde der Beschwerdeführer drei Monate im Spital behandelt. Er ist nun 100%ig arbeitsunfähig. Weiters trat zweimal eine bakterielle Meningitis auf, die laut ärztlichem Gutachten auf die Verletzung zurückzuführen sei.
Das Urteil des EGMR
Der EGNR stellte fest, dass die Verletzung – was von der griechischen Regierung nicht bestritten wurde – stattfand, als der Beschwerdeführer völlig in der Gewalt der Polizei war. Das Verhalten der Polizei sei insbesondere unentschuldbar, da es sich um eine gplante Operation gehandelt habe. Fehlende Regeln zum Waffengebrauch durch die Polizei sind ein weiteres Argument für die Feststellung, dass die Polizei Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)verletzt haben.
Eine weitere Verletzung des Artikels 2 EMRK sieht der Gerichtshof in den unvollständigen Untersuchungen des Vorfalls (keine Fotos des atorts, keine Untersuchung der Hände der Beteiligten auf Pulverspuren).
Da einer der beteiligten Polizisten im Strafverfahren gegen den Polizisten ausgesagt hatte, dass die „Mehrzahl der Roma kriminell sei“, sah sich der Beschwerdeführer auch benachteiligt im Sinne des Artikel 14 EMRK. Obwohl der EGMR diese Aussage als Beleidigung ansah, sah er keinen direkten usammenhang mit der Vorfall und stellte keinen Verletzung des Artikel 14 EMRK fest.
Schließlich sprach der EGMR dem Beschwerdeführer 100.000 Euro materiellen Schadenersatz und 20.000 Euro immateriellen Schadenersatz zu.
Eine englische Presseaussendung des „Greek Helsinki Monitor“, der den Beschwerdeführer unterstützt hatte, finden Sie hier, das Urteil liegt bisher erst in einer vorläufigen, französischen Fassung vor.