Laut einem Beschluss des Obersten Gerichtshofes ist eine Klage zurückzuweisen, die erst nach Ablauf der Frist für Schlichtungen eingebracht wurde. Zu dieser Erkenntnis ist das Gericht im Fall eines Klägers gekommen, der eine Kündigung wegen Behindertendiskriminierung anfechten wollte. Der Fall bestätigt die Notwendigkeit, gesetzliche Fristen einzuhalten um Ansprüche geltend zu machen. Auch in der juristischen Beratung ist der korrekte Umgang mit Fristen unumgänglich.
Zum Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer wird am 18.12.2009 gekündigt. Er betrachtet die Kündigung als Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung und bringt am 26.4.2010 eine Klage zur Anfechtung der Kündigung nach Behinderteneinstellungsgesetz ein. Der Klage muss eine Schlichtung vorausgehen, die er am 9.2.2010 mit Antrag eingebracht hat. Für Kündigungsanfrechtungen bei Diskriminierung gilt laut Gesetz eine Frist von 14 Tagen. Nur wenn der Schlichtungsantrag innerhalb dieses Zeitraums eingebracht wird, tritt die fristhemmende Wirkung in Kraft und eine Kündigungsanfechtung bei Gericht ist nach Erhalt des Schlichtungsbescheides noch möglich.
Entscheidung der 1. Instanz
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Begründet wurde dies damit, dass es sich offensichtlich um eine Gesetzeslücke handle, weil § 7k Abs 4 BEeinstG von einer Hemmung der Frist spreche und nicht unterstellt werden könne, „dass der betroffenen Person eine unbegrenzte Frist zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unterstellt werden könne, dass der betroffenen Person eine unbegrenzte Frist zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens offen stehen solle.“
Entscheidung des Rekursgerichts
Der Oberste Gerichtshof hat die Klage als verspätet zurückgewiesen, weil das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Kündigung, sondern erst mehr als 7 Wochen nach der Kündigung eingeleitet wurde.
Empfehlung der Klagsverbands-RechtsexpertInnen
Es gilt zu beachten, dass die Frist zur Anfechtung der Kündigung sowohl wegen eines unzulässigen Motivs oder Sozialwidrigkeit als auch bei einer diskrimierenden Kündigung 14 Tage beträgt. Die Anfechtung, deren Ziel die Weiterbeschäftigung im Betrieb ist, muss innerhalb dieser 14 Tage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht sein. ArbeitnehmerInnen können die diskriminierende Kündigung aber auch gegen sich gelten lassen und haben dann einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Dieser Anspruch muss innerhalb von 6 Monaten bei Gericht geltend gemacht werden.
Weiters ist zu beachten, dass eine Frist noch laufen muss, damit sie gehemmt werden kann.