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Aktuelle Seite: Start / News / EuGH: Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit keine Altersdiskriminierung

EuGH: Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit keine Altersdiskriminierung

14. Juni 2012 von Klagsverband

Knüpft die tarifliche Eingruppierung und damit auch die Höhe des Entgelts nur an die bei einer bestimmten Airline erworbene Berufserfahrung an, so liegt darin keine Diskriminierung aufgrund des Alters.

Bereits im Urteil „Cadman“ entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2006, dass eine Regelung, die an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft, in der Regel keine altersdiskriminierende Wirkung hat.Dieser Linie blieb der EuGH in seiner neuesten Entscheidung zu dieser Thematik treu.

 
Der Betriebsrat der Tyrolean Airways hatte geklagt, weil der Kollektivvertrag bei der Umstufung in eine höher dotierte Verwendungsgruppe und auch bei anderen Arbeitsbedingungen allein auf das Eintrittsdatum bei dieser Fluglinie abstellt. Die Tyrolean Airways ist, wie auch die Lauda Air eine 100%-ige Tochter der österreichischen Luftfahrtgesellschaft Austrian Airlines. Sowohl Beschäftigungen bei der Mutter- als auch der Schwestergesellschaft bleiben bei der Anrechnung der Vordienstzeiten jedoch unberücksichtigt. Nach Ansicht des Betriebsrates ist in dieser Vorgehensweise eine zumindest mittelbare Altersdiskriminierung zu erblicken, weil Fähigkeiten und Kenntnisse , die die Angestellten bei den drei Fluglinien des Konzerns erwerben inhaltlich weitgehend identisch sind.

 
Auf Vorlage des Oberlandesgerichts Innsbruck hat der EuGH in seinem Urteil jedoch anders entschieden und sah in der Vorgangsweise der Tyrolean Airways keine Verletzung der europäischen Richtlinie 2000/78/EG und somit keine unmittelbare oder  mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters. Die Bestimmung, dass nur bei der Tyrolean Airways erworbene Dienstzeiten berücksichtigt werden, ist nach Ansicht des Gerichtshofs keinesfalls untrennbar mit dem Alter verknüpft, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Einzelfällen die Höhergruppierung bei dem betroffenen Bordpersonal in höherem Alter erfolgt als bei Flugbegleitern, die eine entsprechende Berufserfahrung bei Tyrolean Airways erworben haben.

 
Die Einstufung in ein Gehaltsschema eines bestehenden Kollektivvertrages hängt von den jeweiligen Regelungen und Bestimmungen des Kollektivvertrages ab. ArbeitgeberInnen haben keine Verpflichtung, die individuelle Berufserfahrung bei der kollektivvertraglichen Einstufung zu berücksichtigen.  Auch dann nicht, wenn es sich wie in diesem Fall um Unternehmen eines Konzerns handelt.

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