Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Studentin und beantragte mit Schreiben vom 29.11.2007 die Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz (StudFG). Der Antrag wurde mit Bescheid abgewiesen. Die Stipendienstelle der Studienbeihilfebehörde begründet die Ablehnung damit, dass gemäß § 6 Z 4 StudFG Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe sei, dass der/die Studierende das Studium, für das Studienhilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat, wobei sich diese Altersgrenze für Selbsterhalter für bestimmte Zeiten erhöhe. Da die Beschwerdeführerin bei Beginn ihres Studiums im Wintersemester 2006 jedoch bereits das 35. Lebensjahr vollendet habe, habe sie keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.
Gegen den abweisenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung an die Stipendienstelle mit der Begründung, dass die angewendete Bestimmung des § 6 Z 4 StudFG gegen die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes verstoße sowie gleichheitswidrig sei. Auch dieser Vorstellung, sowie der anschließenden Berufung wurde keine Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung:
Der gegen die Beschwerdeführerin erlassene Bescheid stützt sich auf das StudFG 1992, welches seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union mit 01.01.1995 weder dem primären Gemeinschaftsrecht noch dem sekundären Gemeinschaftsrecht widersprechen darf, was aber der Fall ist.
Nach Art 2 der Richtlinie (RL) 2007/73/EG bezeichnet der Ausdruck „mittelbare Diskriminierung“, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Die scheinbar neutrale Vorschrift des § 6 Z 4 StudFG, mit welchem eine absolute Altersgrenze von 35 Jahren festgelegt wird, hat aufgrund der Lebensrealität auf Frauen – wie die Beschwerdeführerin – benachteiligendere Auswirkungen. Diese haben aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Biographien (Schwangerschaft, Kindererziehung, schlechtere Bildungsmöglichkeiten) in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt in ihrem Leben die Möglichkeit, ein Studium zu beginnen.
Auch die Regelung des § 6 Z 4 StudFG, welche eine Erhöhung der Altersgrenze für den Fall der Pflege und Erziehung von Kindern vorsieht, ist nicht geeignet, diese mittelbare Diskriminierung zu beseitigen. Dies insbesondere deshalb, weil Frauen aufgrund ihrer ökonomischen Abhängigkeiten häufig veranlasst sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um zum Haushaltseinkommen beitragen zu können und sohin die Chance einer beruflichen Fortbildung / Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt in ihrem Leben wahrnehmen können. Die Bestimmung des § 6 Z 4 StudFG ist daher mittelbar diskriminierend.
Indem auf ein bestimmtes Alter der Anspruchsberechtigten für Studienbeihilfe abgestellt wird, nämlich die Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. 35. Lebensjahres, liegt im Sinne der RL 2000/78/EG zudem eine unmittelbare Diskriminierung vor, da diese Personen keinen Anspruch auf Bezug der Studienbeihilfe haben, obwohl sie alle sonstigen Kriterien des § 6 StudFG erfüllen. Diese Ungleichbehandlung ist auch nicht gerechtfertigt, da sie weder objektiv noch angemessen ist. Die Bestimmung des § 6 Z 4 StudFG ist somit unmittelbar diskriminierend und verstößt gegen die RL 2000/78/EG.