Mit der Enquete im Justizministerium sollte sichergestellt werden, dass die Vorschläge und Erfahrungswerte von NGOs, Vereinen und anderen VertreterInnen der Zivilgesellschaft Eingang finden in den Reformprozess.
Die Schwerpunkte des Klagsverbands im Überblick:
- § 33 Abs. 1 Z 5 des Strafgesetzbuchs (StGB) sieht vor, dass rassistische, fremdenfeindliche oder andere besonders verwerfliche Beweggründe bei der Strafbemessung als Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind. Bei vielen rassistischen Straftaten wird diese Bestimmung im Urteil nicht genannt. Da die Strafbemessung selten ausführlich begründet wird, bittet der Klagsverband die StGB-Reformkommission zu prüfen, ob die Berücksichtigung rassistischer Motive durch eine Gesetzesänderung erforderlich ist, oder ob die Sensibilisierung der Justiz und andere Maßnahmen ausreichen.
- Bereits im Rahmen der Universellen Menschenrechtsrechtspürfung (UPR) wurde Österreich empfohlen, bei Beschwerden wegen rassistischem Polizeiverhaltens eine unabhängige Kontrollinstanz einzurichten. Die österreichische Bundesregierung hat diese Empfehlung zwar angenommen – bisher ist aber kaum etwas geschehen. Diese Empfehlung muss von Innenministerium (BMI) und Justizministerium (BMJ) gemeinsam umgesetzt werden.
- In diesen Fällen sollte Opfern von Übergriffen durch die Polizei auch rasch eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden.
Weitere Punkte:
- Die letzte Novellierung des § 283 StGB (Verhetzung) brachte zwei Ergebnisse: Positiv ist, dass nun alle sieben Diskriminierungsgründe genannt sind. Dafür wurden die Publizitätsanforderungen (wieviele Personen müssen von einer Äußerung erfahren?) massiv erhöht. Der Klagsverband regt daher an, die Vollziehung des § 283 StGB in der novellierten Fassung zu evaulieren.
- Weiters regt der Klagsverband an, die Frage der religiösen Beschneidung nach deutschem Vorbild einer breiten gesellschaftlichen Diskussion zu unterziehen und für Rechtssicherheit zu sorgen. Beim Aufeinandertreffen so wichtiger Grundrechte wie der körperlichen Unversehrtheit des Kindes und der Religionsfreiheit sollte es keinen rechtlichen Graubereich geben. Seit Inkrafttreten des Ästhetische-Operationen-Gesetzes sind nicht medizinisch indizierte Operationen – zu der auch die Beschneidung zählt – ÄrztInnen vorbehalten. Wenn die Beschneidung aus religiösen Gründen erlaubt sein soll, muss auch klargestellt sein, wer diese vornehmen darf und welche Sorgfaltsmaßstäbe dabei zu beachten sind.
- Schließlich wurde auch angeregt, im Sinne des Opferschutzes alternative und flankierende Sanktionen zu Strafen weiter auszubauen.
Der Leiter der Strafrechtssektion im BMJ, Mag. Christian Pilnacek, moderierte die Veranstaltung. Er versprach, die Anregungen in die Kommission einzubringen.