Wie das Nachrichtenmagazin Profil aktuell berichtet, hat eine türkische Staatsbürgerin, die mit ihrem Kind im Bezirk Freistadt wohnt, vom Landesgericht Linz in zweiter Instanz einen Schadenersatz von 1.000 Euro zugesprochen bekommen.
Zusätzlich muss das Land Oberösterreich Wohnbeihilfe in Höhe von rund 1.500 Euro an die Klägerin bezahlen.
Klare Aufforderung, Landesleistungen zu überprüfen
„Mit diesem Urteil hat das Gericht eindeutig festgestellt, dass in diesem Fall die Leistungen des Landes Oberösterreich nicht gesetzeskonform sind“, kommentiert Andrea Ludwig die Entscheidung. Ludwig hat die Klägerin vor Gericht vertreten und erstmals für den Klagsverband ein Verfahren nach dem Oberösterreichischen Antidiskriminierungsgesetz angestrengt.
„Das Land Oberösterreich hat nun die Verpflichtung zu überprüfen, ob Frauen aus Drittstaaten bei Landesleistungen diskriminiert werden“, erklärt die Gleichstellungsexpertin die Auswirkungen dieser Entscheidung.
Zusatzvoraussetzungen erschweren Zugang zu Sozialleistungen für Drittstaatsangehörige
Die 25-jährige hatte das Land Oberösterreich mit Unterstützung des Klagsverbands geklagt, weil ihr neuerlicher Antrag auf die Wohbeihilfe des Landes zurückgewiesen wurde. Nach einer Beratung beim Verein migrare stellte sich heraus, dass Drittstaatsangehörige nicht gleichgestellt sind und zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnbeihilfe vorzuweisen haben.
Diesen Nachweis konnte sie allerdings als Alleinerzieherin nicht erbringen. Ihre Erwerbszeiten waren durch ihre Karenz unterbrochen. Es war ihr nicht mehr möglich, 36 Monate Einkünfte in einem Zeitraum von fünf Jahren nachzuweisen.
Nachdem dieser Nachweis aber nicht von österreichischen Staatsbürger_innen oder EU- und EWR-Bürger_innen verlangt wird, fühlte sich die türkische Staatsbürgerin ungleich behandelt.
Diskriminierung im Bereich Soziales aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist laut Oberösterreichischem Antidiskriminierungsgesetz verboten und somit war der Weg frei für eine Klage.
Erfolgreiche Klagen gegen diskriminierende Landesleistungen mit langfristigen Auswirkungen
Es ist dies nicht das erste Mal, dass der Klagsverband erfolgreich war bei Verfahren wegen der Staatsbürgerschaft:
2012 hat ein Gericht in Niederösterreich entschieden, dass Drittstaatsangehörige nicht von der NÖ Pendlerhilfe ausgeschlossen werden dürfen und 2014 hat der Klagsverband für einen in Tirol wohnhaften Kroaten erfolgreich die Tiroler Schulstarthilfe eingeklagt.
Beide Landesleistungen wurden daraufhin überprüft und die Vergabekriterien diskriminierungsfrei gestaltet. Heute ist nur mehr der Wohnsitz maßgeblich, um Anspruch auf die NÖ Pendlerhilfe oder die Tiroler Schulstarthilfe zu haben. Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle mehr. (da)
Das haben die Medien zu diesem Urteil berichtet: