Der Klagsverband hat der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) seinen Interimsbericht zu den Empfehlungen an Österreich vorgelegt. ECRI ist ein unabhängiges Gremium des Europarats und veröffentlicht im 5-Jahres-Rhythmus Empfehlungen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz in den Europarats-Mitgliedsstaaten. Grundlage für diese Empfehlungen sind Berichte der Regierungen aber auch der Zivilgesellschaft.
Die jüngsten ECRI-Empfehlungen für Österreich stammen aus dem Jahr 2015. Nun wurde die Zivilgesellschaft aufgefordert zu kommentieren, wie sich die Maßnahmen gegen Rassismus und Intoleranz in Österreich seit 2015 entwickelt haben.
Der Klagsverband hat für seinen ECRI-Interimsbericht folgende Schwerpunkte gewählt:
Harmonisierung des Antidiskriminierungsrechts und der einschlägigen Stellen auf Bundes- und Länderebene (ECRI-Empfehlung Nr. 14).
Der Klagsverband kann diesbezüglich keine Fortschritte erkennen. Besonders bedenklich scheint die Situation in Oberösterreich: Im Zuge der Novelle des Oö Antidiskriminierungsgesetzes wurde entschieden, dass sich für die Leitung der Oö Antidiskriminierungsstelle ausschließlich Landesbedienstete bewerben können, juristische Kenntnisse sind nicht gefordert. Die Berichte der Oö Antidiskriminierungsstelle müssen dem Landtag nur noch bei Bedarf vorgelegt werden (der Klagsverband hat berichtet).
Ausweitung des Diskriminierungsschutzes außerhalb der Arbeitswelt auf alle Gründe (Levelling-Up) und Zugang zum Schutz vor Diskriminierung für alle, auch aufgrund der Staatsbürgerschaft (ECRI-Empfehlung Nr. 22).
Es gibt nach wie vor keine politische Mehrheit, um die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes (das sogenannte Levelling-Up) durchzusetzen. Das Mandat der vier Regionalstellen der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) wurde in diesem Sommer auf alle Diskriminierungsgründe ausgeweitet. Es stehen dem Klagsverband keine Informationen zur Verfügung, welche Ressourcen dafür bereitgestellt wurde.
Auch im Zuge der Novelle des EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen) ist es nicht zum Levelling-Up gekommen. Weiters kritisiert der Klagsverband, dass im EGVG nach wie vor der Begriff „Rasse“ verwendet wird (siehe dazu unseren Artikel).
Angemessene Entschädigung für Opfer (ECRI-Empfehlung Nr. 22)
Die Höhe des Schadenersatzes in Österreich bleibt nach wie vor niedrig und ist nicht abschreckend wie in den EU-Richtlinien gefordert.
Vorschriften für die Regelungen der Beweislast verstärken (ECRI-Empfehlung Nr. 22).
Die Regelungen für die Beweislast im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sind nicht effizient und wurden nicht geändert.
Mit IT-basierten Systemen rassistische, homophobe und transphobe Vorfälle erfassen und kontinuierlich überwachen (ECRI-Empfehlung Nr. 32).
Es wurde kein System geschaffen.
Werden Personen mit islamischem Glauben anders behandelt, muss dies im Einklang mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen (ECRI-Empfehlung Nr. 70).
Der österreichische Nationalrat hat ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz verabschiedet, das am 1. Oktober 2017 in Kraft tritt. Der Klagsverband hat sich in einer Stellungnahme deutlich gegen diese Grundrechtsverletzung ausgesprochen. Dieser Link führt zu unserem Artikel.
Der Zugang zu Geschlechtsumwandlung, Behandlung, Änderung des Vornamens und Änderung der Geschlechtsbezeichnung in Dokumenten für Transgender-Personen muss gewährleistet sein (ECRI-Empfehlung Nr. 84).
Das österreichische Namensänderungsgesetz (NÄG) sieht in §3 (1) 7 vor, dass der Vorname einer Person mit ihrem registrierten Geschlecht übereinstimmen muss. Das diskriminiert transgender Personen, die einen Vornamen wollen, der mit ihrem gelebten Geschlecht übereinstimmt. (da)
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