Fonds Soziales Wien muss Betreuungskosten von Menschen mit Behinderung voll abdecken.

VertretungsNetz – Mitgliedsorganisation des Klagsverbands – hatte im Namen eines Wieners mit Erwachsenenvertretung den Fonds Soziales Wien (FSW) geklagt. Der FSW vergibt Förderungen nach dem Chancengleichheitsgesetz Wien (CGG) zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen.
Im Rahmen dessen förderte der FSW zwar das teilbetreute Wohnen von Menschen mit Behinderung, in vollem Umfang aber nur in Wohngemeinschaften. Der in einem Garçionnèrenverbund wohnende nicht erwerbsfähige Wiener musste hingegen die monatlich 265 Euro Kostendifferenz zur Wohngemeinschaft selbst aus seiner Mindestsicherung bezahlen. Bei einem Garçionnèrenverbund leben die betreuten Menschen in eigenen Kleinwohnungen, die von einem zentralen Stützpunkt aus betreut werden. Diese Wohnform kommt in Wien häufig zur Anwendung, da sie eine höhere Unabhängigkeit der betreuten Personen ermöglicht.
VertretungsNetz klagte den FSW, da dieser laut Förderbewilligung „die Kosten für die Leistung“ gegenüber der Betreuungseinrichtung tragen müsse. Der FSW stand hingegen auf dem Standpunkt, dass es sich nach den Förderrichtlinien des FSW nur um einen Zuschuss handelt, aber nicht um die Zusage der Übernahme der gesamten Kosten. Die Gerichte der ersten beiden Instanzen waren dieser Argumentation des FSW gefolgt.
In der letzten Instanz hat dies der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem Erkenntnis 7 Ob 193/25w jedoch verworfen. Der FSW sei ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen, das weder Förderbescheide erlassen noch Förderrichtlinien verordnen könne. Zwischen dem FSW und VertretungsNetz als Erwachsenenvertreterin sei ein privatrechtlicher Vertrag über die Leistung „Teilbetreutes Wohnen Leistungsstufe 7“ geschlossen worden. Die Förderrichtlinien müssen als Bestandteil dieses Vertrags betrachtet werden.
Die Förderrichtlinien sehen zwar die Möglichkeit eines Zuschusses vor, der nicht die gesamten Kosten abdeckt. Es könne daraus aber nicht abgeleitet werden, dass die Förderung in jedem Fall niedriger als die Kosten sei. Dies hätte vielmehr im Fördervertrag ausdrücklich festgehalten werden müssen. In diesem finde sich jedoch weder eine Aufschlüsselung der zu erbringenden Leistungen noch eine Darstellung des Umfangs der Förderung, weshalb der FSW zur vollen Kostenübernahme verpflichtet sei.
Der FSW hatte bereits vor dem Urteil des OGH seine Praxis geändert und die Förderungen auf die gesamten Betreuungskosten eines Garçionnèrenverbunds ausgedehnt. Durch die OGH-Entscheidung können Betroffene aber jetzt zu Unrecht bezahlte „Differenzkosten“ zurückgefordern.

