In einem Freibad im Tiroler Bezirk Reutte musste eine Frau wegen ihres Burkinis aus dem Wasser. In einem Hotel im Pongau in Salzburg durften zwei Frauen mit ihren Burkinis erst gar nicht in den Pool und der Schweizer Kanton Genf verbot Burkinis gleich komplett.

Nachdem der Klagsverband letztes Jahr eine Diskriminierungsklage rechtskräftig gewonnen hatte, bei dem Burkini tragende Frauen ein Bad verlassen hatten müssen, sehen wir uns diesmal drei Fälle an, die zuletzt durch die Medien geisterten. Die Betreibenden eines Freibads und jene eines Hotels sowie das Genfer Kantonsparlament rechtfertigen sich in diesen Fällen jeweils mit der Wasserhygiene. Betroffene und Kritiker*innen sprechen hingegen von Diskriminierung, Rassismus und Islamophobie. Aber lässt sich das in jedem Fall so einfach entscheiden? Um beurteilen zu können, ob aus rechtlicher Sicht tatsächlich Diskriminierungen vorliegen, müssen wir erst die von mehreren österreichischen, deutschen und Schweizer Medien berichteten Umstände genauer betrachten.
Verbot von Burkinis am Hotel-Pool auf schwachen Füßen
Beginnen wir in Salzburg: Das Hotel argumentierte den verweigerten Zugang zum Pool mit einer erhöhten Bakterienbelastung des Wassers durch die Burkinis. Eine Badeordnung mit entsprechenden Hygienevorschriften existiert aber nicht und man kenne auch keine wissenschaftlichen Nachweise für die vermeintliche Mehrbelastung. Dazu kamen angeblich mehrere gefallene fremdenfeindliche Bemerkungen seitens des Hotelpersonals gegen die Betroffenen im Zuge der Diskussion.
Dieses Burkini-Verbot steht laut Klagsverband-Juristin Lisa Schrammel auf schwachen Füßen. Hygiene wäre zwar an sich ein Rechtfertigungsgrund, aber Burkinis sind aus demselben Material hergestellt wie andere Badebekleidung und hygienisch unbedenklich. Bereits im Jänner 2020 zitierte die damalige Gesundheitsministerin Brigitte Zarfl aus einer Stellungnahme der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), „dass es sich aus fachlicher Sicht nicht erschließt, warum eine Ganzkörperbekleidung […] zu stärkerer Belastung der Reinheit des Wassers führen könnte.“[1]
Lisa Schrammel: „Es könnte sich um einen Fall von unmittelbarer Diskriminierung handeln. Das Hygiene-Argument erscheint hier eher vorgeschoben, zumindest dürfte man sich im Vorfeld seitens des Hotels nicht eingehend damit beschäftigt haben.“ Ähnlich dürfte das nach Medienberichten auch die zuständige Bezirkshauptmannschaft sehen, die eine Geldstrafe verhängt hatte. Über eine Beschwerde des Hotels gegen den Strafbescheid wird in den nächsten Wochen das Landesverwaltungsgericht entscheiden.
Hygieneregel des Freibads diskriminiert möglicherweise nicht
Etwas anders scheint der Fall aus Tirol gelagert zu sein. Nach Angaben des Bads ist laut Badeordnung Ganzkörperbadebekleidung aus hygienischen Gründen verboten. Dieses Verbot gelte ebenso für Schutzbekleidung gegen ultraviolettes Sonnenlicht und nicht nur für Burkinis. Der Hygienebeauftragte begründete das Verbot gegenüber Medien wie folgt. Es handle sich um ein kleines Naturbad, das aus Hygienesicht strengere Anforderungen habe als Pools mit Chlorwasser oder Badeseen. Größere Kleidungsstücke würden nach dem Waschen mehr Phosphatrückstände enthalten können als knappere Badebekleidung wie Bikini oder Badehose. Phosphat sei jedoch ein wichtiger Nährstoff für Algen und die biologische Reinigungsanlage könne diese zusätzliche Belastung nicht vollständig ausgleichen. Dadurch drohe das Wasser zu kippen.
„Falls diese Begründung aus Sicht der Hygiene korrekt ist, wäre das Verbot wohl zu rechtfertigen“, so die Einschätzung von Lisa Schrammel. Aber nur, wenn auch tatsächlich UV-Shirts oder etwa auch lange Badeshorts umfasst seien. Andernfalls könne eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts vorliegen. „Bei einer mittelbaren Diskriminierung beeinträchtigt eine an sich neutrale Regelung eine bestimmte Gruppe – in diesem Fall meist muslimische Frauen, die aus religiösen Gründen nicht ohne Burkini öffentlich baden wollen.“ Diskriminierungen aufgrund der Religion sind allerdings beim Zugang zu Dienstleistungen nicht geschützt. Der Klagsverband fordert seit Jahren den gleichen Schutz vor Diskriminierungen für alle Diskriminierungsmerkmale in den Bereichen Arbeitswelt, Güter und Dienstleistungen, Sozialschutz und Bildung („Levelling-Up“).
Bei benachteiligenden Bekleidungsvorschriften, die ausschließlich Frauen betreffen, handelt es sich meist um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Burkini-Verbote können jedoch auch eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit darstellen. Das stellte ein Gericht anlässlich eines letztes Jahr vom Klagsverband geführten Verfahrens fest. Im vom Klagsverband erkämpften Urteil hat das Gericht auch die die rassistische Dimension eines derartigen Ausschlusses anerkannt. Als Rassismus erleben es Betroffene, wenn sie aufgrund ihres Aussehens, ihrer Kultur oder ihrer Kleidung scheinbar nicht dazugehören und nicht erwünscht sind. Das stellt eine rechtlich relevante Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit dar.
Genfer Kantonsparlament suchte Schlupfloch
Im Kanton Genf war man sich seitens des Kantonsparlaments der diskriminierenden Wirkung eines Burkini-Verbots offenbar schon bei dessen Einführung bewusst. Als Schlupfloch wurde aus dem Vorstoß zum Burkini-Verbot im Zuge der politischen Verhandlungen eine Vorgabe erlaubter Badebekleidung: „In den Becken sind ausschließlich ein- oder zweiteilige Badeanzüge erlaubt, deren maximale Länge bis über die Knie reicht und die Arme freilassen.“ Dadurch, so einer der verantwortlichen Politiker unverblümt, gebe es keine Diskriminierung. Gegen das Gesetz hat sich jedoch bereits ein Bündnis aus mehreren Organisationen gebildet, um es vor Gericht anzufechten. Ob dies erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten. Lisa Schrammel: „Die Genfer Gesetzgebung hat bewusst eine neutrale Formulierung gewählt, um eine verbotene Diskriminierung bzw. eine unzulässige Einschränkung der Religionsfreiheit zu vermeiden.“
Auch in Österreich gibt es Diskussionen über Bekleidungsvorschriften für muslimische Frauen, ab Herbst 2026 tritt sogar ein Kopftuchverbot für Schülerinnen bis 14 Jahre in Kraft. Der Klagsverband hat sich in seiner Stellungnahme zum gesetzlichen Kopftuchverbot für Mädchen an österreichischen Schulen eingehend mit Eingriffen in die Religionsfreiheit durch Bekleidungsvorschriften auseinandergesetzt. „Es wird sich zeigen, ob dieses Gesetz gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz und die Religionsfreiheit verstößt“, so Lisa Schrammel abschließend.
[1] Anfragebeantwortung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Dr. Brigitte Zarfl zu der schriftlichen Anfrage (63/J) der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend Burkini-Verbot in österreichischen Schwimmbädern

