In Fällen von Diskriminierung stehen Betroffenen in Österreich kostenlose außergerichtliche Wege zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen. Ziel ist es, eine einvernehmliche Einigung zu finden.
Das Ergebnis eines außergerichtlichen Verfahrens kann sehr unterschiedlich aussehen: Neben Entschädigungszahlungen sind auch eine Entschuldigung, die Veränderung von Arbeitsbedingungen, Schulungen für Mitarbeitenden oder die Beseitigung einer Barriere mögliche Maßnahmen.
Auf Bundesebene gibt es dafür vor allem zwei Wege. Beide hemmen die Verjährung – das heißt: Die Frist für eine gerichtliche Klage wird während des außergerichtlichen Verfahrens gestoppt!
- Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (GBK)
- Schlichtung beim Sozialministeriumsservice (SMS)
- Antidiskriminierungsstellen der Bundesländer
Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (GBK)
Die Gleichbehandlungskommission ist eine unabhängige Einrichtung des Bundes. Sie prüft, ob eine gesetzliche verbotene Diskriminierung vorliegt – aufgrund aller Merkmale außer Behinderung.
- Kostenloses, unverbindliches Prüfverfahren, ob eine Diskriminierung nach dem Gesetz vorliegt.
- Bei positiver Prüfung schlägt die GBK eine angemessene Wiedergutmachung vor (Entschädigungszahlung, Entschuldigung, Schulung von Mitarbeitenden eines Unternehmens etc.). Dieser Vorschlag ist rechtlich nicht verbindlich.
- Eine Klage auf Schadenersatz ist unabhängig von einem GBK-Verfahren möglich.
- Unterstützung möglich, z. B. durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft
Schlichtung beim Sozialministeriumsservice (SMS)
Dieses Verfahren beim Sozialministeriumsservice betrifft Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen und wird vom Sozialministeriumservice des jeweiligen Bundeslandes durchgeführt. Es wird von Schlichtungsreferent*innen geleitet.
- Kostenloses Schlichtungsgespräch zwischen der betroffenen Person und der diskriminierenden Person/dem diskriminierenden Unternehmen, bei dem eine passende Form der Wiedergutmachung für die erfolgte Diskriminierung gefunden werden kann.
- Das SMS führt keine rechtliche Prüfung durch, ob eine Diskriminierung nach dem Gesetz vorliegt.
- Das Schlichtungsverfahren ist zwingend vor einer Klage auf Schadenersatz durchzuführen.
- Unterstützung möglich, z. B. durch die Behindertenanwaltschaft.
- Besonderheit bei Kündigungen: Bei Personen mit dem Status „Begünstigte Behinderte“ gelten spezielle Schutzbestimmungen.
Antidiskriminierungsstellen der Bundesländer
Die Antidiskriminierungsstellen der Bundesländer beraten ebenfalls Betroffene – in einigen Bundesländern führen diese zudem eigene Schlichtungsverfahren durch. In Niederösterreich und in Wien sowie eingeschränkt im Burgenland und in der Steiermark ist eine Schlichtung vor einer gerichtlichen Klage verpflichtend.

