Privatpersonen haben die Möglichkeit, für erlittene Diskriminierungen durch eine zivilrechtliche Klage Schadenersatz zu erhalten. Daneben gibt es für einige ausgesuchte Organisationen die Möglichkeit Verbandsklagen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) zu führen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu:
Zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz
Wenn für die Wiedergutmachung einer Diskriminierung keine außergerichtliche Lösung gefunden werden kann, besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich auf Schadenersatz zu klagen.
Was kann eingeklagt werden?
- Immaterieller Schadenersatz (z.B. für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bzw. die diskriminierungsbedingte Kränkung)
- Vermögensschaden, wenn durch die Diskriminierung ein finanzieller Schaden entstanden ist.
- Entgangener Gewinn
- Mindestschadenersatz bei Belästigung:
Bei (sexueller) Belästigung besteht ein gesetzlicher Anspruch auf mindestens 1.000 € Schadenersatz. - Bei Belästigung aufgrund einer Behinderung:
Zusätzlich ist eine Klage auf Unterlassung der Belästigung möglich. - In einzelnen Konstellationen Anspruch auf Gleichbehandlung (Kündigung und Entlassung; Arbeitsbedingungen)
Was kann nicht eingeklagt werden?
- Keine Klage auf Feststellung, Unterlassung oder Beseitigung einer Diskriminierung!
- Ausnahme: Unterlassungsklage bei Belästigung aufgrund einer Behinderung.
- Ausnahme: Verbandsklage nach dem BGStG.
Voraussetzungen und Beweislast
- Die betroffene Person muss selbst klagen.
- Die betroffene Person muss die Diskriminierung glaubhaft machen.
- Die beklagte Person/das beklagte Unternehmen muss nachweisen, dass ein anderes, nicht-diskriminierendes Motiv für die Ungleichbehandlung ausschlaggebend war.
Kostenrisiko für die klagende Person
Die Kosten des Gerichtsverfahrens richten sich nach dem Streitwert, dabei handelt es sich in der Regel um den geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Dabei trägt die klagende Person das Kostenrisiko:
- Bei vollständigem Unterliegen müssen alle Verfahrenskosten, inklusive der Vertretungskosten der Gegenseite, getragen werden.
- Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten in der Regel anteilig aufgeteilt.
Der Streitwert ist zudem auch für die Frage relevant, ob sich die betroffene Person anwaltlich vertreten lassen muss.
Pflicht zur anwaltschaftlichen Vertretung besteht…
- bei Verfahren vor dem Bezirksgericht, wenn der Streitwert höher als € 5.000 ist.
- bei Verfahren vor einem höheren Gericht (Landes- und Oberlandesgericht, OGH) – und zwar unabhängig vom Streitwert.
Praxistipp: Verfahrenshilfe
Wer sich ein Gerichtsverfahren finanziell nicht leisten kann, kann Verfahrenshilfe beantragen.
Was bedeutet Verfahrenshilfe?
- Befreiung von Gerichtsgebühren und Gebühren von Zeug*innen, Dolmetscher*innen und Sachverständigen.
- Kostenlose Rechtsvertretung, wenn gesetzlich vorgeschrieben oder erforderlich.
- Gilt nicht für die Vertretungskosten der Gegenseite im Fall des Unterliegens im Verfahren!
Wie stelle ich einen Antrag?
- Antrag ist bei Gericht zu stellen (schriftlich oder mündlich am Amtstag).
- Antragsformular ist online verfügbar (z.B. über JustizOnline).
Was sind die Voraussetzungen?
- Die Prozesskosten müssen ohne Verfahrenshilfe den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen.
- Der Prozess darf nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen.
Formular ist online verfügbar (z.B. über JustizOnline).
Wichtig:
- Nach 3 Jahren kann das Gericht prüfen, ob sich die finanzielle Lage wesentlich verbessert hat.
- Falls ja, kann es zu einer Verpflichtung zur Nachzahlung der Verfahrenskosten kommen.
Verjährungsfristen – wie lange habe ich für eine Klage Zeit?
Wer sich gegen Diskriminierung rechtlich wehren will und Schadenersatz geltend machen möchte, muss bestimmte Fristen einhalten. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Klage nicht mehr möglich!
Welche Fristen gelten?
- Allgemeine Diskriminierung: 3 Jahre ab dem Vorfall
- Belästigung: 1 Jahr ab dem Vorfall
- Sexuelle Belästigung: 3 Jahre ab dem Vorfall
- Sonderfälle bei Diskriminierung in der Arbeitswelt:
- 6 Monate ab dem diskriminierenden Ereignis (z.B. Kündigung, Entlassung, Beförderung, Einstellung)
- Anfechtung der Kündigung oder Entlassung mit Ziel der Weiterbeschäftigung: 14 Tage ab Erhalt der Kündigung/Entlassung
Das rechtzeitige Einleiten eines außergerichtlichen Verfahrens hemmt die Frist. Das bedeutet: Die Frist pausiert während des Verfahrens – sie beginnt erst nach Abschluss des außergerichtlichen Verfahrens wieder zu laufen.
- Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
- Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice
Verbandsklage nach dem BGStG
Wenn eine Diskriminierung die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderungen wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz eine Verbandsklage auf Feststellung der Diskriminierung eingebracht werden. Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Klage ist es nicht notwendig, dass eine diskriminierte Person selbst am Verfahren teilnimmt.
Bei großen Kapitalgesellschaften sind dabei insbesondere Klagen auf Unterlassung oder Beseitigung diskriminierender Barrieren möglich.
Zur Einbringung einer Verbandsklage berechtigt sind:
- der Österreichische Behindertenrat (ÖBR)
- der Klagsverband
- die Behindertenanwaltschaft
Beispiel:
- Kinder mit anderen als körperlichen Behinderungen und Kinder mit körperlichen Behinderungen, die nicht in eine bestimmte Pflegestufe fallen, werden beim Bildungszugang an Bundesschulen diskriminiert, wenn sie keine Persönliche Assistenz erhalten können, obwohl sie diese brauchen (HG Wien 31.03.2023, 19 Cg 73/21p; Fall des Klagsverbands)

