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Aktuelle Seite: Start / Rechtsprechung / Diskriminierungs-Gründe / Religion/Weltanschauung

Religion/Weltanschauung

2024

Benachteiligung(en) durch den Arbeitgeber wegen des (Nicht-)Tragens religiöser Kleidungsstücke stellen eine unmittelbare Diskriminierung dar. Aufgrund der Schwere und Dauer der Benachteiligung (massiver Druck und abfällige Bemerkungen über 4 Jahre wegen des Nichttragens des Kopftuchs) wurde eine Entschädigung von € 10.000,- für eine islamische Religionslehrerin als angemessen erachtet – OLG Wien 24.10.2024, 10 Ra 43/24b = ARD 6935/6/2025 (Sabara)

Das Verhüllungsverbot gem. Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz ist nicht verfassungswidrig, da dem Gesetzgeber hier ein weiter Ermessensspielraum zusteht und das Erkennen des Gesichts eine notwendige Voraussetzung für zwischenmenschliche Kommunikation darstellt – VfGH 03.10.2024, E 4003/2023-12

2023

Eine Gemeindeverwaltung darf alle religiösen und weltanschaulichen Zeichen am Arbeitsplatz verbieten, um ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen – EuGH 28.11.2023, C-148/22, OP vs. Commune d’Ans

Die bloß kritische Einstellung gegenüber der Covid-19-Impfung erfüllt nicht den Begriff der „Weltanschauung“ – OGH 23.03.2023, 9 ObA 17/23z

Die laufende Thematisierung eines Kopftuchs bei der Bewerbung um eine Berufsausbildung und die mehrfache Bitte, das Kopftuch zurückzubinden oder abzunehmen, stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Religion dar – LGZ Wien 06.03.2023, 34 R 19/23f; BG Innere Stadt 29.11.2022, 35 C 148/22

2022

Die bloße Zugehörigkeit zu einer politischen Partei fällt nicht automatisch unter den Begriff der Weltanschauung – OGH 20.10.2022, 9 ObA 59/22z

Unternehmen darf Neutralität fordern, wenn ein Verbot religiöser oder weltanschaulicher Symbole bei allen Religionen oder Weltanschauungen unterschiedslos angewandt wird – EuGH 13.10.2022, C-344/20, L. F. vs. S.C.R.L.

2021

Corona-Maßnahmenkritikerin zu sein ist keine Weltanschauung im Sinne des GlBG – OGH 25.11.2021, 9 ObA 130/21i

Arbeiten mit aus religiösen Gründen verpönten Speisen kann mittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion darstellen, Ersatzarbeitsplatz anzubieten – OGH 14.09.2021, 8 ObA 59/20i

Bei einem Verbot jeglicher weltanschaulicher und religiöser Symbole kann das legitime Unternehmensziel „Neutralität“ unter bestimmten Umständen eine mittelbare Religionsdiskriminierung rechtfertigen – EuGH, 15.07.2021, C-804/18 und C-341/19 ) IX vs. WABE e.V. und Müller Handels GmbH vs. MJ

2019

Umsetzung der EuGH-Entscheidung zur Diskriminierung von Arbeitnehmer_innen aufgrund der österreichischen Karfreitagsregelung – OGH 27.2.2019, 9ObA11/19m

Österreichische Karfreitagsregelung ist Diskriminierung aufgrund der Religion – EuGH, 22.1.2019, C-193/17, Cresco Investigation GmbH vs. Markus Achatzi

2018

Kündigung durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine Diskriminierung aufgrund der Religion sein – EuGH, 11.9.2018 C-68/17, IR vs. JQ

Zur Auslegung der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Religionszugehörigkeit – EuGH, 17.4.2018, C-414/16, Vera Egenberger vs. Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung

2017

Verbot des islamischen Kopftuchs aufgrund interner Regel eines Unternehmens, die das Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion – EuGH, 14.03.2017, C-157/15, Samira Achbita vs. G4S Secure Solutions NV

Wille der Arbeitgeber_innen, aufgrund von Kund_innenwünschen Leistungen nur von Arbeitnehmer_innen ohne islamisches Kopftuch durchführen zu lassen, ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78/EG – EuGH, 14.03.2017, C-188/15, Asma Bougnaouni vs. Micropole SA

2016

Bloße Frage nach dem Ablegen des Kopftuchs für Glaubhaftmachung unzureichend – OLG Linz 21.9.2016, 12Ra63/16w

2015

Kündigung wegen Gesichtsschleier keine Diskriminierung –  OGH, 25.05.2016, 9ObA117/15v

2014

Kein Ersatz des entgangenen Entgelts bei unterlassener Stellenausschreibung – OGH 8ObA 10/14z

älter

Fälschliche Einstufung als Sicherheitsrisiko, die Entlassung zur Folge hatte – OGH,10Ob 225/07f

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Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Landes Salzburg gefördert.

Bundesministerium für Justiz
BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Buneskanzleramt
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

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