Das Verbot der Diskriminierung gilt sowohl für junge Personen, als auch für Personen höheren Alters.
Jedoch können trotz des Verbotes Ungleichbehandlungen erfolgen, solange diese objektive und angemessene Mittel sind, um ein bestimmtes Ziel zu verfolgen und zu erreichen. Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt.
Beispiele:
- Trotz Erfahrung und gutem Leistungsnachweis wird der/ die 53 jährige BewerberIn nicht angenommen, weil ihr/ ihm aufgrund ihres/ seines Alters keine Perspektiven mehr eröffnet werden können.
- Minderjährige dürfen nur eingeschränkt arbeiten und haben besondere Ruhezeiten und –pausen.