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Aktuelle Seite: Start / Begriffe / Alter

Alter

Das Verbot der Diskriminierung gilt sowohl für junge Personen, als auch für Personen höheren Alters.

Jedoch können trotz des Verbotes Ungleichbehandlungen erfolgen, solange diese objektive und angemessene Mittel sind, um ein bestimmtes Ziel zu verfolgen und zu erreichen. Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt.

 

Beispiele:

  • Trotz Erfahrung und gutem Leistungsnachweis wird der/ die 53 jährige BewerberIn nicht angenommen, weil ihr/ ihm aufgrund ihres/ seines Alters keine Perspektiven mehr eröffnet werden können.
  • Minderjährige dürfen nur eingeschränkt arbeiten und haben besondere Ruhezeiten und –pausen.

 

 

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Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Landes Salzburg gefördert.

Bundesministerium für Justiz
BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Buneskanzleramt
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

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