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Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung

Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

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Aktuelle Seite: Startseite / Begriffe / Alter

Alter

Das Verbot der Diskriminierung gilt sowohl für junge Personen, als auch für Personen höheren Alters.

Jedoch können trotz des Verbotes Ungleichbehandlungen erfolgen, solange diese objektive und angemessene Mittel sind, um ein bestimmtes Ziel zu verfolgen und zu erreichen. Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt.

 

Beispiele:

  • Trotz Erfahrung und gutem Leistungsnachweis wird der/ die 53 jährige BewerberIn nicht angenommen, weil ihr/ ihm aufgrund ihres/ seines Alters keine Perspektiven mehr eröffnet werden können.
  • Minderjährige dürfen nur eingeschränkt arbeiten und haben besondere Ruhezeiten und –pausen.

 

 

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Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Arbeit, des Bundesministeriums für Justiz, des Landes Salzburg und des Fonds Soziales Wien gefördert.

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