Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die eines der sieben geschützten Merkmale aufweisen, in besonderer Weise gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind
- durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und
- die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Beispiele:
- Teilzeitbeschäftigte verdienen pro Stunde um 15% weniger als Vollzeitbeschäftigte. Da Frauen die Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten stellen, sind sie in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligt.
- Ein Geschäft ist nur über zwei Stufen zugänglich. Alle Menschen müssen diese Stufen überwinden – RollstuhlfahrerInnen sind davon aber benachteiligt, da sie ausgeschlossen werden.