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Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung

Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

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Aktuelle Seite: Startseite / Begriffe / mittelbare Diskriminierung

mittelbare Diskriminierung

Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die eines der sieben geschützten Merkmale aufweisen, in besonderer Weise gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind

  • durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und
  • die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Beispiele:

  • Teilzeitbeschäftigte verdienen pro Stunde um 15% weniger als Vollzeitbeschäftigte. Da Frauen die Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten stellen, sind sie in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligt.
  • Ein Geschäft ist nur über zwei Stufen zugänglich. Alle Menschen müssen diese Stufen überwinden – RollstuhlfahrerInnen sind davon aber benachteiligt, da sie ausgeschlossen werden.

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Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Arbeit, des Bundesministeriums für Justiz, des Landes Salzburg und des Fonds Soziales Wien gefördert.

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