Religion und Weltanschauung sind – ähnlich wie ethnische Herkunft – in den Richtlinien nicht definiert.
Die Erläuternden Bemerkungen zum Gleichbehandlungsgesetz halten fest, dass Religion nicht auf Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften beschränkt ist. Als Minimalerfordernis gelten ein Bekenntnis, Anleitungen für die Lebensführung und ein Kult.
Weltanschauung ist eng mit Religion verbunden. Der Begriff umfasst areligiöse Überzeugungen und sonstige umfassende philosophische und Lebenskonzepte. Die Erläuternden Bemerkungen deuten darauf hin, dass auch politische Überzeugungen geschützt sind. Dieser Interpretation ist auch die Bundes-Gleichbehandlungskommission gefolgt.
Beispiele:
Darf ich gekündigt werden, weil ich das Fastengebot im Ramadan halte?
Das Fasten ist kein Grund für eine Kündigung, solange die Arbeitsleistung nicht sinkt. Die Gleichbehandlungskommission hat in einem Urteil entschieden, dass eine Diskriminierung des Betroffenen auf Grund der Religion bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die AntragsgegnerIn gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 GlBG vorliegt.
GBK II/101/10
Darf mir das Tragen meines Kopftuches während der Arbeit verboten werden? Es wurde mir auf Kundenwunsch von meiner Arbeitgeberin verboten.
Die Gleichbehandlungskommission bejahte hier die Diskriminierung sowohl nach §17 (1) Z1 GlBG als auch § 19 (3) GlBG. Es liegt eine klare Diskriminierung aufgrund der Religion bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses vor. Die Arbeitgeberin darf dem Personal nicht vorschreiben ob es ein Kopftuch tragen darf, oder nicht. Die Kundenwünsche stellen auch keinen sachlich gerechtfertigten oder angemessenen Grund dar.
GBK II/31/07
Darf ich aufgrund meiner politischen Einstellung bei einer Bewerbung benachteiligt werden?
Die Gleichbehandlungskommission hat entschieden, dass die Beurteilung anhand der politischen Einstellung eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung ist. Der/ Die BewerberIn welche die besseren Qualifikationen aufweist hat die Stelle zu erhalten. Falls dies nicht geschieht liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG vor.
Eine Ausnahme besteht für Tendenzbetriebe, die religiös oder weltanschaulich geprägt sind. Sie sind nicht nur auf die Erzielung von Gewinn gerichtet, sondern verfolgen primär ideelle Ziele, welche im § 132 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz aufgezählt werden. Eine wichtige Besonderheit bei Tendenzbetrieben ist, dass die Fragen bei einem Bewerbungsgespräch über die Religion oder Weltanschuung wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Weitere Besonderheiten Für Tendenzbetriebe sind im Arbeitsverfassungsgesetz zu finden.