Die Antirassismus-Richtlinie spricht von „Rasse und ethnischer Herkunft“, das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) von „ethnischer Zugehörigkeit.“
Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, den Begriff „Rasse“ nicht im GlBG zu verwenden, da er im Deutschen – anders als etwa im Englischen – nicht nur durch den Gebrauch im Nationalsozialismus stark biologistisch gefärbt ist und die Existenz menschlicher Rassen nahelegt.
Inzwischen gibt es aber einen breiten Konsens, dass menschliche Rassen nicht existieren.
Beispiele:
Dürfen LehrerInnen, DirektorInnen oder Landesschulrats-PräsidentInnen Deutschpflicht für die Pausen anordnen?
Aufgrund eines Artikels in der Presse erkundigten sich mehrere AnruferInnen, ob die alleinige Verwendung der deutschen Sprache in Schulpausen angeordnet werden kann. Im Artikel ist nur von einer Empfehlung die Rede. Diese ist wohl rechtlich zulässig – über die Sinnhaftigkeit ist damit nichts gesagt.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Verwendung der deutschen Sprache mit Sanktionen für SchülerInnen, die andere Sprachen sprechen, ist aber nicht zulässig. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – die in Österreich in Verfassungsrang steht – schützt die Privatsphäre. Während Deutsch als Unterrichtssprache unbestritten ist, gehören Schulpausen wohl zur Privatsphäre.
Damit stellen staatliche Eingriffe wie Sprachvorschriften und allfällige Sanktionen bei Verstößen eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens dar.
Ich bin Ägypter. Ich muss regelmäßig – unbezahlt – nach Geschäftsschluss aufwischen. Das dauert täglich sicher 30-40 Minuten. Wir haben leider keinen Betriebsrat. Was kann ich tun?
Gemäß den Regeln des Arbeitsrechts handelt es sich um angeordnete Überstunden. Das bedeutet, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Bezahlung dieser zusätzlichen Arbeitszeit haben.
Außerdem darf gemäß § 17 Abs 1 GlBG auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Sie sollten sich daher an eine Beratungsstelle wenden (ZARA, Gleichbehandlungsanwaltschaft, Arbeiterkammer).
Ich bin mit einem Afrikaner verheiratet. Wenn das ein potenzieller Vermieter erfährt, ist die Wohnung plötzlich schon vergeben. Kann ich mich zur Wehr setzen?
§ 31 Abs. 1 Z 4 GlBG besagt, dass auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit niemand beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf.
Gemäß einer Entscheidung des EuGH sind auch Angehörige geschützt.
Ich lese immer wieder Wohnungsinserate, die nur an Inländer gerichtet sind. Sind solche Inserate verboten?
Diese Wohnungsinserate sind nicht verboten.
Aber: Wer Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen.
Ich bin somalische Staatsbürgerin. Ich besitze keine Arbeitsgenehmigung. Ist das eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit?
Die Arbeitserlaubnis ist eine persönliche (das heißt nicht an den/die ArbeitgeberIn gebundene) Berechtigung des/der ArbeitnehmerIn. Sie ermöglicht die Beschäftigung in Österreich auf einem selbst gewählten Arbeitsplatz in dem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde.
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis nicht erfüllen, stellt eine Verweigerung derselben keine Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit dar – siehe dazu § 17 Abs 2 GlBG.
Ich bin mit einem Afrikaner verheiratet. Ich habe das Gefühl, dass mir Wohnungseigentümer wegen der Hautfarbe meines Mannes keinen Mietvertrag geben wollen. Ist das eine Diskriminierung? Und wie kann ich mich dagegen wehren?
§ 31 Abs 1 Z 4 besagt, dass auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit niemand beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf.
Gemäß einer Entscheidung des EuGH sind auch Angehörige geschützt.
In einer Auslage steht „Kauft bei Österreichern.“ Ist das eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes?
Die Aufschrift „Kauft bei Österreichern.“ stellt keine Diskriminierung im Sinne des § 31 GlBG dar, da sie nicht auf die ethnische Zugehörigkeit der Kunden sondern des/der Verkäufer/s abzielt und somit auch nicht der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen erschwert wird.
Wie kann ich in einem Gerichtsverfahren beweisen, dass ich einen Job wegen meiner türkischen Herkunft nicht erhalten habe?
Gemäß GlBG und BEinstG müssen Sie, als klagende Partei, die Diskriminierung lediglich glaubhaft machen. Glaubhaft machen bedeutet, dass Sie nicht den vollen Beweis erbringen müssen. Es reicht, dass Sie Indizien finden, die den Verdacht erwecken, dass Sie die Anstellung auf Grund Ihrer türkischen Herkunft nicht erhalten haben. Die Beweislast geht somit auf die beklagte Partei über.
Die Klage ist aber abzuweisen, wenn die beklagte Partei beweist, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von ihr glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.
Ich bin Arbeitgeber. Kann ich einen Mann anstellen, wenn sich eine Migrantin bewirbt oder ist das eine Diskriminierung?
Das Antidiskriminierungsrecht will sicherstellen, dass fachliche Qualifikationen zählen. Wenn ein männlicher Bewerber bessere fachliche Qualifikationen vorweist, stellt Ihre Wahl keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit dar.
Ethnische Zugehörigkeit bezeichnet alle Merkmale, die einen Menschen oder eine Gruppe für die Mehrheitsbevölkerung als fremd erscheinen lassen, wie (Mutter)sprache, Hautfarbe, Kultur, Sitten oder Religion.