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Aktuelle Seite: Start / Begriffe / unmittelbare Diskriminierung

unmittelbare Diskriminierung

Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn jemand aufgrund eines oder mehrerer Diskriminierungsgründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Beispiele:

  • Eine Frau verdient um 20% weniger als ihr männlicher Kollege, obwohl sie gleich qualifiziert ist und über längere Berufserfahrung verfügt.
  • Eine Arbeitgeberin stellt eine Frau nur aufgrund ihrer Hautfarbe nicht ein, obwohl sie am besten qualifiziert ist.
  • Ein Arbeitgeber lädt einen behinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch. Er nimmt – ohne das im Einzelfall zu überprüfen – an, dass der Bewerber den Anforderungen dieser Stelle nicht gewachsen ist.
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Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz und des Landes Salzburg gefördert.

Buneskanzleramt
Bundesministerium für Justiz
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

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Klagsverband zur Durch­­setzung der Rechte von Diskriminierungs­opfern

Ziegelofengasse 33/2
1050 Wien

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