Unter Geschlecht ist jedenfalls das biologische Geschlecht (sex) zu verstehen. Gesellschaftliche Geschlechterrollen (gender) sollten wohl auch dazugerechnet werden, es fehlt allerdings noch an Judikatur. So sollten Männer, die z.B. typische Frauenrollen (Haushalt, Kinderpflege) übernehmen und deshalb benachteiligt werden, ebenfalls vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geschützt sein.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind Benachteiligungen, die auf Schwangerschaft und Mutterschaft beruhen, ebenfalls als unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts anzusehen.
Der EuGH ordnet auch Transgender- (Transsexualitäts-)aspekte dem Diskriminierungsgrund Geschlecht zu.
Beispiele:
Darf die Ausschreibung für einen Gemeindearbeiter nur Männer ansprechen?
Laut § 9 GlBG gilt das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, es sei denn ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit.
Achtung: In der Ausschreibung sollte stehen, warum ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbar ist.
Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
Die jeweiligen Landesgleichbehandlungsgesetze sind anwendbar.
Ich habe mich für einen Job beworben und wurde abgelehnt. Ich glaube, dass hat damit zu tun, dass ich Frau und/oder behindert bin? Macht es einen Unterschied, aus welchem Grund ich abgelehnt wurde?
Nein, es macht keinen Unterschied.
In beiden Fällen handelt es sich um verpönte Motive bei der Personaleinstellung. Es werden nur unterschiedliche Gesetze angewendet (Gleichbehandlungsgesetz bzw. Behindertengleichstellungsgesetz).
Wenn Sie aus beiden Gründen abgelehnt wurden, handelt es sich um eine Mehrfachdiskriminierung, die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (§§ 14 ff BGStG, Schlichtungsverfahren) zu bewerten ist!
An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich diskriminiert fühle, weil ich eine behinderte Frau bin?
Bei einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung wird das Behindertengleichstellungsgesetz, bei einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts das Gleichbehandlungsgesetz angewendet.
Wenn Sie sich auf Grund Ihrer Behinderung und ihres Geschlechts diskriminiert fühlen, kann der Fall einer Mehrfachdiskriminierung vorliegen. Diese ist nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (§§ 14 ff BGStG, Schlichtungsverfahren) zu bewerten. Für weitere Informationen können Sie sich zum Beispiel an BIZEPS wenden.
Darf eine Parfümerie eine Stelle im Verkauf nur für Frauen ausschreiben?
Laut § 9 GlBG gilt das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, es sei denn ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit.
Achtung: In der Ausschreibung sollte stehen, warum ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbar ist.
Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
Bezüglich einer Parfümerie ist kein Grund ersichtlich, weshalb das weibliche Geschlecht eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Ausübung der Verkaufstätigkeit sein sollte.
Ich bin Arbeitgeber. Kann ich einen Mann anstellen, wenn sich eine Migrantin bewirbt oder ist das eine Diskriminierung?
Das Antidiskriminierungsrecht will sicherstellen, dass fachliche Qualifikationen zählen. Wenn ein männlicher Bewerber bessere fachliche Qualifikationen vorweist, stellt Ihre Wahl keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit dar.
Ich bin ein Mann. Als ich die Frage, falls meine Partnerin ein Kind bekäme, in Karenz ginge, mit JA beantwortete, erhielt ich den Job nicht. Kann ich gegen die Arbeitgeberin etwas unternehmen?
Es stellt sich hier die Frage ob die gesellschaftliche Geschlechterrolle (gender) auch als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gilt. Ist dies der Fall, so ist § 3 GlBG anwendbar.
Gemäß § 3 Z 1 GlBG darf auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses.
Ist das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 3 Z 1 GlBG nicht begründet worden, so ist der/die ArbeitgeberIn gegenüber dem/der StellenwerberIn zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Der Ersatzanspruch beträgt mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der/die Stellenwerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte,
oder
bis zu 500 Euro, wenn der/die ArbeitgeberIn nachweisen kann, dass der einem/einer StellenwerberIn durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner/ihrer Bewerbung verweigert wird. (siehe dazu § 12 GlBG)