Entscheidung: B-GBK II, 24. 1. 2008
Leitsatz
Unzureichende und mitunter unhöfliche Auskünfte über die Gründe für die Ablehnung einer Bewerbung stellen keine Belästigung dar, da keine Dienst- oder Ausbildungsverhältnis besteht.
Sachverhalt
Der Antragsteller mit österreichischer und syrischer Staatsbürgerschaft absolvierte im Jahr 2001 seinen Grundwehrdienst als Rettungssanitäter. Von Februar bis Ende Oktober 2002 gehörte er der KFOR-Truppe im Kosovo als Rettungssanitäter an und schied sodann als Reservist aus dem Heeresdienst aus.
In den Jahren 2003 und 2005 erhielt er Aufforderungsschreiben sich der KIOP-Truppe (Kräfte für Internationale Operationen) anzuschließen. Diese Aufforderungen kam er jedoch nicht nach.
Im Juni 2006 wurde er wieder seitens des Heeresdienstes kontaktiert. Daraufhin meldete er sich für einen Auslandseinsatz im Rahmen der KIOP-Truppe.
Anfang August erhielt er eine unbegründete Absage. Anlässlich seiner telefonischen Nachfrage wurde ihm von der zuständigen Wachtmeisterin zunächst jegliche Information verweigert. Nach einer kurzen Diskussion über seine Herkunft und Nationalität sagte sie: „Ich möchte gar nicht wissen, mit welchen Menschen sie zu tun haben oder hatten. Sie sind bedenklich für die nationale Sicherheit.“ Darauf beendete der Antragsteller das Gespräch.
Mit Schreiben vom 19. 9. 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass auf Grund seiner syrischen Staatsangehörigkeit und der verwandtschaftlichen Beziehungen in der Region eine Aufnahme in den Auslandseinsatz/KIOP nicht möglich sei, da man weder für seine persönliche Sicherheit noch für die seiner Verwandten garantieren könne.
Ende Oktober meldete sich eine Bedienstete des Heeresnachrichtendienstes und entschuldigte sich für Aussage der Wachtmeisterin. Sie teilte dem Antragsteller mit, dass seine syrische Staatsbürgerschaft einer Aufnahme entgegenstehe.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung hatte zu diesem Zeitpunkt keine Auskünfte darüber eingeholt, ob und welche Verwandten in Syrien beheimatet sind. Der Antragsteller hat auch keine nahen Verwandten, die in der Nähe der potentiellen Einsatzgebiete leben. Überdies wollte er im Kosovo eingesetzt werden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) darf niemand auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit bei Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses mittelbar oder unmittelbar diskriminiert werden.
Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat in einem Verfahren vor der Bundesgleichbehandlungskommission der Antragsteller den diskriminierenden Grund für die Ablehnung glaubhaft zu machen. Der/Die VertreterIn des Antragsgegners hat dann darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderes als das vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv für die Ungleichbehandlung ausschlaggebend war, vorliegt.
Gemäß § 16 B-GlBG kann eine Diskriminierung auch dadurch erfolgen, dass eine auf Grund der ethnischen Herkunft von einem/einer VertreterIn des Antragsgegners belästigt wird, indem durch unerwünschtes Verhalten die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt wird, das Verhalten unerwünscht, anstößig und unangebracht ist und dadurch ein feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes und demütigendes Arbeitsumfeld geschaffen wird.
Die Bundesgleichbehandlungskommission gelangte zur Ansicht, dass keine Diskriminierung und keine Belästigung des Antragstellers vorliegen.
Der Senat begründete dies damit, dass das Beweisergebnis ergeben hätte, dass auch andere Personen mit einem Naheverhältnis zu einem potentiellen Einsatzgebiet nicht in die KIOP-Truppe aufgenommen werden.
Die Belästigung des Antragstellers lag nach Meinung des Senates nicht vor, weil gar kein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis mit dem Antragsteller besteht.
Kommentar
Die Entscheidung des Senats II der Bundes-Gleichbehandlungskommission ist nicht nachvollziehbar und deckt sich nicht mit den Bestimmungen und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und der Antirassismus-Richtlinie.
Die Argumentation, dass die Reaktion der Wachtmeisterin auf die Nachfrage des Antragstellers keine Belästigung im Sinne des B-GlBG darstellt, weil kein Dienst– oder Ausbildungsverhältnis vorgelegen sei, ist unverständlich. § 13 spricht eindeutig davon, dass Diskriminierungsschutz auch bei Begründung eines Dienstverhältnisses gegeben ist. Die Bewerbung des Antragstellers und die daraufhin folgende telefonische Nachfrage stellen eine Anbahnung eines Dienstverhältnisses dar und fallen unter „Begründung eines Dienstverhältnisses“. Eine massiv abschätzige Bemerkung im Rahmen eines Telefongesprächs, die sich auf die ethnische Zugehörigkeit bezieht, stellt eine Belästigung im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz dar. Durch die Aussage der Wachtmeisterin – sie möge gar nicht wissen, mit wem der Antragsteller zu tun habe, er sei jedenfalls ein nationales Sicherheitsrisiko – hat sie den Antragsteller herabwürdigend und demütigend behandelt. Dieses Verhalten war für den Antragsteller im hohen Ausmaß unerwünscht und einschüchternd.
Aber auch die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers stellt eine Diskriminierung dar, da unserer Ansicht nach keine sachlich gerechtfertigten Gründe für eine Ablehnung vorgelegen sind. Die Verantwortlichen des Heerespersonalamts dürften ursprünglich auch der Meinung gewesen sein, dass einer Berufung des Antragstellers in die KIOP-Truppe keine grundsätzlichen Argumente entgegenstehen. Dies ergibt sich eindeutig aus den wiederholten an den Antragsteller gerichteten Aufforderungen sich um Aufnahme in die KIOP-Truppe zu bewerben. Worin die sachlich gerechtfertigten Gründe für die Ablehnung gelegen sind, ist aus dem erhobenen Sachverhalt nicht ausreichend erkennbar. Weder wurden seitens des Antragsgegners Erhebungen getroffen, ob der Antragsteller überhaupt in einem Einsatzraum der KIOP-Truppe familiär verankert ist, noch wieso dies für potentielle Gegner erkennbar sein könnte. Seitens des Antragsgegners wurde darüber hinaus festgestellt, dass derzeit ein Einsatz in Syrien ohnehin nicht geplant sei.
Der Antragsteller ist seit seiner Geburt österreichischer Staatsbürger. Es liegen daher objektiv keinerlei sachlich gerechtfertigte Gründe für eine Ablehnung des Antragstellers vor. Das Motiv für die Ablehnung seines Antrags kann nur in einer diskriminierenden Haltung aufgrund seiner Herkunft gesehen werden.
Die Begründung der Entscheidung durch den Senat II ist in sich widersprüchlich und übersieht wesentliche Fakten, wie z.B. dass Doppelstaatsbürger anderer Staaten durchaus Aufnahme in der KIOP-Truppe finden. So wie derzeit keine Einsätze in Syrien geplant sind, können in sämtlichen Staaten der Welt Krisenherde entstehen, die einen Einsatz der KIOP-Truppe notwendig machen können. Auch die Argumentation des Antraggegners, dass die Einstellung eines serbischen Staatsbürgers in der Vergangenheit und die Aufforderung an den Antragsteller, sich um eine Aufnahme in die KIOP-Truppe zu bewerben, versehentlich erfolgt seien, wurde vom Senat II akzeptiert. Sie sind aber im Sinne des oben zusammengefassten Sachverhalts als Schutzbehauptungen zu betrachten.
Die Annahme, dass andere als sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung ausschlaggebend waren, liegt daher nahe und wurde durch das Vorbringen des Antragsgegners nicht widerlegt.
Aus all diesen Gründen erscheint uns daher das Prüfungsergebnis verfehlt. Bei richtiger Würdigung des erhobenen Sachverhalts, insbesondere unter der vom Gesetz vorgesehenen Beweislastverschiebung, hätte der Senat zur Ansicht kommen müssen, dass eine unmittelbare Diskriminierung und eine Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit vorliegen.