Sachverhalt
Ein blinder Bewerber aus Niederösterreich bewarb sich auf eine konkrete Stellenausschreibung des AMS bei einem Unternehmen. In einem Telefonat, in dem auch die Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgte, teilte der Bewerber dem Unternehmen mit, dass er blind ist. Die Vorstellungsgespräche fanden in den Räumlichkeiten des Unternehmens statt. Als der Bewerber zu diesem Termin mit seiner Arbeitsassistentin kam, wurde ihm mitgeteilt, dass ein Vorstellungsgespräch mit dem Firmenchef nicht möglich ist. Lediglich ein Vordruck konnte von seiner Arbeitsassistentin bei der Empfangsdame ausgefüllt werden. Auch seine Verweise auf technische Hilfsmittel, seine Ausbildung zum Bürokaufmann und die Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz konnten das Unternehmen nicht umstimmen.
Schlichtung
Das vor der Klage verpflichtend eingeleitete Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt, Landesstelle Wien, führte zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Hinzuzufügen bleibt hier, dass das Unternehmen dem ersten Termin der Schlichtungsverhandlungen fernblieb und auch beim zweiten Termin nicht perönlich anwesend war, sondern sich anwaltlich vertreten ließ.
Klage
Mit Unterstützung des Klagsverbandes brachte der Bewerber Klage beim Landesgericht Wiener Neustadt ein. Wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung aufgrund seiner Blindheit machte er gemäß § 7 e Abs. 1 Zif 2 BEinstG Schadenersatz in Höhe von € 500,- geltend. Das Verfahren endete mit einen gerichtlichen Vergleich. In diesem Vergleich verpflichtete sich das Unternehmen dem Bewerber eine einmalige Entschädigung in Höhe von € 300,- zu zahlen. Darüberhinaus entschuldigte sich das Unternehmen und betonte, dass ihrerseits keine Diskriminierung beabsichtigt gewesen war.
Kommentar
Gemäß § 7 b Abs 1 BEinstG darf niemand aufgrund einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Begründung eines Dienstverhältnisses (Ziffer 1). Der blinde Bewerber fühlte sich durch das Vorgehen des Unternehmens beim Vorstellungstermin unmittelbar diskriminiert. Er machte desshalb den in § 7 e Abs. 1 Zif 2 BEinsG gesetzlich fixierten Schadenersatz geltend. Auch wenn es im Zuge der Klage nicht zur Feststellung der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung kam, so zeigt der gerichtlich abgeschlossene Vergleich doch, dass man eine derartige Vorgehensweise nicht auf sich beruhen lassen sollte und dass Diskriminierung aufgrund einer Behinderung kein Kavaliersdelikt darstellt.