Entscheidung: GBK III/10/05
Leitsatz:
Die Zutrittsverweigerung in einen Club auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit ist eine Diskriminierung gem. § 31 Abs.1 Z. 4 GlBG.
Sachverhalt:
Die Antragsteller, beide stammen aus Afrika und sind österreichische Staatsbürger, wollten den Club H. besuchen. Bereits im Vorraum des Clubs wurde ihnen der Zutritt von den Türstehern verweigert. Auf ihre diesbezügliche Frage wurde den Antragstellern geantwortet, dass es „…..keinen Grund gäbe.“ Sie wurden von den Türstehern zur Seite gedrängt, damit die anderen Gäste durchgehen können. Die Antragsteller bestanden auf die Nennung eines Grundes für die Einlassverweigerung. Daraufhin ersuchte sie der dritte anwesende, nach Angaben der Antragsteller, „besser gekleidete“ Mann leise zu sein und mit ihm vor die Tür zu gehen.
Zunächst gab er als Grund an, „dass sich manche Leute einfach nicht anziehen können“. Auf Nachfrage der Antragsteller gab er dann an, dass dies aber auf sie nicht zuträfe, worauf die Antragsteller weiter insistierten einen Grund für die Zurückweisung zu erfahren. Schließlich erklärte er den Antragstellern, dass an diesem Tag seine Freundin „ Brigitta“ da sei. Diese mache sich immer an „Schwarze“ heran und wolle mit diesen „ nach Hause gehen“ Deswegen könne er sie nicht einlassen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 GlBG darf niemand auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen diskriminiert werden.
Gemäß § 32 Abs. 1 GlBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung dann vor, wenn eine Person auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.
Antragsgegner waren der Geschäftsführer des Clubs sowie die drei Türsteher.
Der Senat III ist der Auffassung, dass nur durch den Geschäftsführer des Clubs eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Verweigerung des Zutritts erfolgt sei. Die Haftung des Geschäftsführers begründe sich im Umstand, dass er als vertretungsbefugtes Organ der GmbH für deren Handlungen einzustehen habe. In dieser Funktion habe er insbesondere auch strukturelle Vorkehrungen zu schaffen, die der Abwendung von Diskriminierungen dienen und dementsprechende Schulungen der Türsteher für eine diskriminierungsfreie Einlasspolitik abzuhalten oder abhalten zu lassen. Da kein Nachweis über derartige Maßnahmen erbracht werden konnte, kam der Senat zur Ansicht, dass sich der Geschäftsführer durch diese Unterlassung diskriminierend auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit verhalten hat.
Da die mangelnde innerorganisatorischen Strukturen aber den Türstehern nicht anzulasten sei, sei diesen ein diskriminierendes Verhalten nicht zuzurechnen.
Der Senat III erteilte dem Geschäftsführer den Vorschlag sich mit der geltenden Rechtslage vertraut zu machen, das Gleichbehandlungsgesetz zu respektieren und in Hinkunft alle Menschen bei Ausübung seiner Dienstleistung ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft gleich zu behandeln.
Insbesondere sollen taugliche innerbetriebliche Strukturen zur Vermeidung der diskriminierenden Einlasspraxis geschaffen werden, die es auch ermöglicht den abgewiesenen Personen den Grund der Abweisung zu nennen.
Ferner ist auf der Firmen-Website ab sofort ein gut erkennbarer und dauerhafter Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufzunehmen, sowie an derselben Stelle explizit darauf hinzuweisen , dass niemand auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht eingelassen oder des Lokals verwiesen wird und dass sich Personen zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden können.
Ebenso ist ab sofort in die für Gäste an prominenter Stelle zu platzierende Hausordnung ein Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufzunehmen. Diese ist weiters hinsichtlich der Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Kommentar:
Dieses Prüfungsergebnis ist bereits die zweite von einem ZARA-Klienten erwirkte Entscheidung des Senats III zur Frage der Einlasspolitik in Discotheken und Clubs im Umgang mit ethnischen Minderheiten und Menschen vor allem dunkler Hautfarbe.
Erfreulich ist, dass der Senat das Problem erkannt hat und zumindest in seinen Entscheidungen Maßnahmen fordert, die zu einer Sensibilisierung der Verhaltensweisen der Diskothekeninhaber und den Türstehern führen soll.
Unbefriedigend ist auch, dass der Senat vermeint, dass das Verhalten der Türsteher nicht diskriminierend ist. Da der Senat zu Recht der Meinung war die hauptsächliche Diskriminierung sei darin gelegen, dass man den beiden Antragstellern keine und dann eine fadenscheinige Erklärung für die Zutrittsverweigerung gegeben habe, wären auch die Türsteher zur Verantwortung zu ziehen. Eine Erklärung für ein Verhalten zu geben ist nicht eine Frage mangelnder Schulung oder Kompetenz, sondern ein Akt der Höfflichkeit und des Respekts gegenüber der abgewiesenen Person. Dass dieses ablehnende Verhalten nur gegenüber Menschen mit dunkler Hautfarbe erfolgt, ergibt sich auch eindeutig aus der Aussage der Auskunftsperson, die eindeutig darlegen konnte, dass Personen schwarzer Hautfarbe der Zutritt verweigert würde.
Die besonders lange Dauer des Verfahrens ist in diesem Fall nur zum Teil der Gleichbehandlungskommission anzulasten, da diese bemüht war auch eine Aussage des
Zweitantragsteller zu erwirken, der sich jedoch zwischenzeitig im Ausland befindet und von der Kommission nicht erreicht werden konnte. Außerdem wartete der Senat den Ausgang des EGVG-Verfahrens ab. Aufgrund der unterschiedlichen Beweisregeln ist es fraglich, ob diese Vorgehensweise grundsätzlich sinnvoll ist. In diesem Fall hätte der Senat den zweiten Antragsteller noch befragen können, bevor er ins Ausland zog.