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Aktuelle Seite: Start / Kommentare / Schwarz: Küchenhilfe, nicht Kellnerin!

Schwarz: Küchenhilfe, nicht Kellnerin!

Entscheidung: GBK II/1/05

Leitsatz:

Eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe ist eine solche der ethnischen Zugehörigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG).

  • 1. Die Antragstellerin kann durch eine glaubhafte, nachvollziehbare und lebensnahe Schilderung eine Diskriminierung im Sinne des § 26 Abs. 12 GlBG glaubhaft machen. Kann die Antragsgegnerin kein nachvollziehbares, objektives Auswahlverfahren nachweisen und macht sie trotz schriftlicher Aufforderung zur Übermittlung von Beweisanträgen erst spät Auskunftspersonen namhaft, gelingt es nicht, ein anderes Motiv für die Ungleichbehandlung glaubhaft zu machen.
  • 2. Bewirbt sich die Antragstellerin vergeblich als Kellnerin und wird ihr stattdessen eine Stelle in der Küche angeboten, lässt sich daraus kein Beweis erbringen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.

Sachverhalt:

Die aus Südafrika stammende Antragstellerin Frau A erfuhr über eine Stellenausschreibung des Arbeitsmarktservice, dass im Lokal der Antragstellerin B fünf Servicestellen zu besetzen seien. Voraussetzung: „Praxis und gute Deutschkenntnisse“.

Als Frau A zum Vorstellungsgespräch erschien, wurde ihr mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe nicht als Kellnerin angestellt werden könne, aber durchaus in der Küche.

Rechtliche Beurteilung:

Die Antragstellerin machte durch Vorlage der Stellenausschreibung und einer nachvollziehbaren Schilderung der Ereignisse glaubhaft, dass sie die Stelle als Kellnerin aufgrund ihrer Hautfarbe nicht erhalten habe und deshalb eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses (§ 17 Abs. 1 Z. 1 GlBG) vorliege (§ 26 Abs. 12 GlBG). Die Antragsgegnerin konnte nicht beweisen, dass ein anderes als das von der Antragstellerin genannte Motiv für die Ungleichbehandlung verantwortlich sei, da sie

  • kein nachvollziehbares, objektives Auswahlverfahren nachweisen konnte,
  • trotz schriftlicher Aufforderung erst spät Auskunftspersonen namhaft machte und
  • insbesondere aufgrund ihres Nichterscheinens (sie ließ durch ihren Anwalt eine schriftliche Stellungnahme vorlegen) nicht glaubwürdig schien.

Der Senat folgte gemäß § 26 Abs. 12 GlBG den Aussagen der Antragstellerin.

Der Senat II der Gleichbehandlungskommission kam so zur Ansicht, dass die Antragstellerin bei der Bewerbung, um die von ihr angestrebten Stelle als Kellnerin, aufgrund ihrer schwarzen Hautfarbe eine schlechtere Behandlung als Personen mit weißer Hautfarbe erfahren hat, wodurch der Tatbestand der unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 erfüllt ist.

Weiters schlug er der Antragsgegnerin gemäß § 12 Abs. 3 des GBK/GAW-Gesetzes eine intensive Befassung mit dem GlBG vor!

Kommentar:

Dem Prüfungsergebnis ist grundsätzlich zu folgen. Die Würdigung der Beweise berücksichtigte die Beweislasterleichterung zugunsten der Antragstellerin gemäß § 26 Abs. 12 GlBG. Auch die von einer Fachperson eingebrachte Aussage wurde entsprechend gewürdigt.

Die Feststellung der Diskriminierung erfolgte daher zu Recht.

Verbesserungswürdig ist allerdings die Schlussfolgerung aus dieser Feststellung. § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sieht vor, dass

  • ein Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln ist und
  • die Antragsgegnerin aufzufordern ist, die Diskriminierung abzustellen.

Der Senat schlägt der Antragstellerin allerdings lediglich eine intensive Befassung mit dem GlBG vor. Damit verfehlt er beide gesetzlichen Aufträge des § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz.

Eine gesetzeskonforme und konstruktive Formulierung könnte lauten:

  • 1. Der Senat II schlägt der Antragsgegnerin daher gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz vor, ein nachvollziehbares und objektives Einstellungsverfahren durchzuführen, um solche Diskriminierungen abzustellen. Hilfsmittel dazu sind Publikationen. Die zuständigen MitarbeiterInnen sollten einschlägig geschult werden.
  • 2. Der Senat II fordert die Antragsgegnerin auf, der Antragstellerin eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 zu bezahlen.

Schließlich ist festzustellen, dass die Verfahrensdauer von Einbringung des Antrags (21. Dezember 2004) bis Zustellung des Prüfungsergebnisses (Januar 2006) etwa 13 Monate betragen hat. Angesichts der Tatsache, dass dieses Prüfungsergebnis nicht durchsetzbar ist und zur Erlangung eines angemessenen Schadenersatzes noch zusätzliche Vergleichsverhandlungen und/oder eine gerichtliche Klage nötig sind, ist diese Verfahrensdauer jedenfalls zu lang. Eine Entscheidung wäre wohl zumindest innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung nötig, um Diskriminierungsopfern das Vertrauen in diese Institution zu verschaffen.

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