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Aktuelle Seite: Start / Kommentare / Die sollen zurück in ihre Heimat gehen!

Die sollen zurück in ihre Heimat gehen!

Entscheidung: GBK III/12/06

Leitsatz:

Der Umstand, dass ein Kundin indischer Abstammung nicht nur in einem Geschäftslokal nicht bedient, sondern auch mit den Worten „Geht dorthin, wo ihr hergekommen seid“ des Lokals verwiesen wird, stellt eine unmittelbare Diskriminierung und Belästigung gemäß § 34 GlBG dar.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin, eine deutsche Staatsbürgerin indischer Herkunft, wurde auf das Geschäft des Antragsgegners, ein „Zweiradcenter“, aufgrund eines Hinweises im Internet, dass es die Möglichkeit zum Ausleihen von Fahrrädern gebe, aufmerksam. Sie wollte sich im Geschäft des Antraggegners Fahrräder für sich und ihre Freundin ausleihen. Als sie dies im Geschäftslokal kundtat, erwiderte der Geschäftsinhaber: „…die haben nichts zu wollen und sollen zurück in ihre Heimat gehen.“. Diese Reaktion kam auch für die übrigen im Geschäft anwesenden KundInnen vollkommen überraschend. Die Antragstellerin konnte ihre Wünsche gar nicht näher ausführen und verlies das Geschäftslokal.

Eine von der Gleichbehandlungsanwältin eingeholte telefonische Anfrage ergab ebenfalls, dass im gegenständlichen Geschäft Räder zu einem Tagespreis vermietet werden.

Rechtliche Beurteilung:

Der Senat III bejahte die Frage, ob der gegenständliche Fall in das Anwendungsgebiet des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) III. Teil fällt, da der Antraggegner nach eigenen Angaben zumindest hin und wieder einen Räderverleih betreibt und es sich somit um eine Anbahnung eines Rechtsgeschäftes handelt. Dabei kommt es eben nicht darauf an, ob in der Folge ein Vertrag abgeschlossen wird oder nicht.

§ 30 GlBG bestimmt, dass der Geltungsbereich der §§ 31, 32 GlBG bei der Anbahnung und Begründung von Rechtsverhältnissen unter anderem beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gilt.

Gemäß § 31 GlBG ist es verboten, jemanden aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit diesen Zugang zu verwehren. Gemäß § 32 GlBG darf eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit keine Schlechterstellung erfahren. Dies hat der Senat III als erwiesen angesehen, da es dem Antragsgegner nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass andere als rassistische Gründe für sein objektiviertes rüdes und unhöfliches Verhalten vorlagen.

Sowohl den Satz: „Geht dorthin, wo ihr hergekommen seid.“ als auch den Rausschmiss aus dem Geschäftslokal wertete der Senat III als Belästigung im Sinne des § 34 GlBG, welcher eine Diskriminierung im unerwünschten, unangebrachten oder anstößigen Verhalten im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person sieht, wenn dadurch die Würde der betroffenen Person verletzt wird und eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Atmosphäre für die betroffene Person geschaffen wird.

Kommentar:

Dem Prüfungsergebnis ist grundsätzlich zu folgen. Die Würdigung der Beweise berücksichtigte die Beweislasterleichterung zugunsten der Antragstellerin gemäß § 35 Abs. 3 GlBG.

Begrüßenswert ist auch, dass ein konkreter, terminisierter Vorschlag zur Beschäftigung mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung seitens der GBK erteilt wurde. Wenn auch die Nichtbefolgung wiederum an keine konkreten Konsequenzen gebunden ist, erscheint ein derartiger Vorschlag an den Antragsgegner doch etwas verbindlicher. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass dem Prüfungsergebnis der Hinweis angefügt wurde, dass gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz im Falle der Nichtbefolgung jede im Senat vertretene Interessensvertretung auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen kann.

Wünschenswert wäre es gewesen, wenn der Senat III auch eine für die Betroffene merkbare Auflage erteilt hätte, etwa in dem er den Antraggegner aufgefordert hätte, sich bei der Betroffenen zu entschuldigen.

Auch in diesem Fall war die Verfahrensdauer von 11 Monaten viel zu lang, um dem Diskriminierungsopfer das Gefühl einer raschen und effizienten Bereinigung des unangenehmen Vorfalls zu geben.

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