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Aktuelle Seite: Start / Kommentare / Einlassverweigerung in Lokal

Einlassverweigerung in Lokal

Entscheidung: GBK III/23/07

Leitsatz:

Die Einlassverweigerung in ein Lokal durch die Geschäftsführer und den Türsteher auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit ist eine Diskriminierung gem. § 31 Abs.1 Z. 4 GlBG.

Sachverhalt:

Der Antragsteller wollte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin zu einer Geburtstagsparty in ein Lokal gehen. Der Türsteher verwehrte dem Antragsteller aber den Zutritt. Auf Nachfrage wurde ihm nur erklärt, dass der Zutritt einfach nicht möglich sei, woraufhin die Gastgeberin den Geschäftsführer verlangte. Dieser meinte, dass der Antragsteller ausnahmsweise das Lokal betreten dürfe, die Gastgeberin aber in Zukunft „anmerken“ solle, falls Ausländer mit ihr im Lokal feiern würden wollen. Der Geschäftsführer wies den Türsteher in weiterer Folge an, den Antragsteller ausnahmsweise einzulassen. Der Türsteher fragte, ob er den „Hund“ meine. Alle 30 Personen der Geburtstagsgesellschaft sowie der Antragsteller verließen daraufhin das Lokal.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 GlBG darf niemand auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen diskriminiert werden. Der Senat III bejahte eine Diskriminierung durch alle Antragsgegner durch die Einlassverweigerung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragsstellers.

Der Tatbestand der Belästigung gemäß § 34 Abs. 1 GlBG wurde durch die Antragsgegner nicht erfüllt.

Antragsgegner waren Herr B, der Eigentümer und handelsrechtliche Geschäftsführer, sowie Herr C, der Geschäftsführer und Vorgesetzte des Türstehers, da diese für die betrieblichen Handlungen ihrer Mitarbeiter einzustehen haben. Die Haftung des Türstehers Herr D gründet sich auf dem Umstand, dass er dem Antragsteller den Einlass in das Lokal nur auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit verweigerte.

Den Antragsgegnern ist es nach Ansicht des Senates III nicht gelungen, für die Zutrittsverweigerung ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar zu machen, das für die Abweisung genau dieses Antragstellers ausschlaggebend gewesen wäre.

Die Angaben der Antragsgegner über den Personenkreis, dem auf Grund der Geburtstagsfeier des Besitzers an jenem Abend der Zugang erlaubt war, widersprachen sich erheblich. Der Eingang des Lokals war nicht mit einem Schild ausgewiesen, das über eine geschlossene Gesellschaft hätte Auskunft geben können. Der Senat hält es wegen der Schilderungen der Auskunftspersonen für ausgeschlossen, dass der Türsteher bei allen eintretenden Personen nachgefragt hat, ob es sich bei ihnen um geladene Gäste handelt. Untermauert wird diese Ansicht durch die Aussagen der Auskunftspersonen, dass sich der Türsteher zum Zeitpunkt des Vorfalles im Eingangsbereich im Inneren des Lokals befunden hat. Alle zur Geburtstagsfeier von Frau F geladenen Gäste betraten zuvor ohne Probleme und Nachfragen seitens des Türstehers das Lokal. In der letzten Gruppe, die das Lokal aufsuchte, befand sich auch der Antragssteller, welcher als einziger nicht eingelassen wurde. Die Rechtfertigung des Türstehers, der Antragsteller habe sich nicht zu erkennen gegeben, wird zurückgewiesen, da ihm ohne Zweifel erkennbar war, dass der Antragsteller zu dieser Gruppe gehörte, da er das Lokal Hand in Hand mit seiner damaligen Lebensgefährtin betrat. Auch sie wurde nicht nach einer Einladung gefragt. Auf Grund dieser Umstände steht für den Senat III zweifellos fest, dass der Türsteher dem Antragsteller einzig auf Grund seiner dunklen Hautfarbe den Zutritt zum Lokal verweigerte und damit gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen hat.

Vom Senat III konnte nicht eindeutig festgestellt werden, wem die Aussage gegenüber der Gastgeberin, bei zukünftigen Reservierungen anzumerken, wenn „Ausländer“ mitkommen, zuzurechnen ist. Die Aussage unterstreicht jedoch die Auffassung der Lokalmitarbeiter, eine verwerfliche Einlasspolitik betreiben zu können. Aus der Aussage einer Auskunftsperson geht klar hervor, dass sie die gewünschte „Anmeldung von Ausländern“ mit der Antwort von sich wies, dass „es sich hier ja nicht um einen Hund handle, den man irgendwo anmelden muss, sondern um einen Menschen“. Diese Antwort wurde, anscheinend nur bruchstückhaft, von einem entfernt stehenden Kellner gehört, der die Auskunftsperson wiederum fragte, ob es soeben um einen Hund gegangen ist. Durch diese Frage glaubten andere anwesende Gäste, dass der Antragsteller als „Hund“ bezeichnet worden ist. Die Auskunftsperson konnte aber mit Sicherheit ausschließen, dass der Antragsteller als „Hund“ bezeichnet wurde, da sie die ganze Zeit neben den handelnden Personen stand.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Belästigung gemäß § 34 Abs. 1 GlBG, wonach der Antragssteller als „Hund“ bezeichnet worden sein soll, geht der Senat von einem Missverständnis aus und wird der Tatbestand der Belästigung durch die Antragsgegner nicht erfüllt.

Der Senat III schlägt den Antragsgegnern vor, sich mit der geltenden Rechtslage vertraut zu machen, das Gleichbehandlungsgesetz zu respektieren und in Zukunft alle Menschen bei Ausübung ihrer Dienstleistung ungeachtet der ethnischen Herkunft gleich zu behandeln.

Insbesondere sollen taugliche innerbetriebliche Strukturen zur Vermeidung diskriminierenden Einlasspraxis geschaffen werden, die unter anderem eine ausreichende Kontrolle der Türsteher sowie deren Schulung hinsichtlich des Gleichbehandlungsgesetzes umfassen. Ferner ist auf der Firmen-Website ab sofort ein Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufzunehmen sowie an derselben Stelle explizit darauf hinzuweisen, dass niemand aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht eingelassen oder des Lokals verwiesen wird und dass sich Personen zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden können.

Ebenso sind ab sofort die (gesetzlich möglichen) Einlasskriterien im Eingangsbereich des Lokals mit Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes auszuhängen.

Kommentar:

Das Prüfungsergebnis ist insgesamt erfreulich.

Bedauerlicherweise entziehen sich die Vorschläge 1 und 2 einer Überprüfbarkeit durch den Senat III. Der überprüfbare Vorschlag 3 wurde scheinbar nicht auf seine Umsetzung hin kontrolliert. Nach Einsicht in die Website ist noch ca. fünf Monate nach der Entscheidung, am 5. Februar 2009, kein Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes zu finden. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob Vorschlag 4 umgesetzt wurde, aber auch hier wäre eine Überprüfung durch den Senat III ohne großen Aufwand durchführbar.

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