Entscheidung: GBK III/1/05
Leitsatz:
Diskriminierung aus religiösen Gründen ist einer ethnischen Diskriminierung gleichzusetzen.
Eine Ungleichbehandlung ist dann sachlich gerechtfertigt und angemessen, wenn es sich um eine zielgerichtete Vorschrift handelt, die geeignet ist, ein höherwertiges Gut – hier die Sicherheit von im Gerichtsgebäude anwesenden Personen – zu schützen.
Sachverhalt:
Der Antragsteller, ein Angehöriger der Sikh, wurden am Betreten eines Gerichtsgebäudes gehindert, da er sich weigerte, seinen Kirpan abzulegen. Er argumentierte damit, dass der Kirpan ein Teil seiner religiösen Identität sei, die es ihm nicht erlaube, diesen abzulegen.
Im Gerichtsgebäude wollte er ein an ihn adressiertes Gerichtsstück abholen, wurde aber von dem am Eingang postierten Sicherheitsdienst aufgefordert, vor Betreten des Gebäudes den Kirpan, einen 12 cm langen, spitzen Dolch, abzulegen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) darf niemand aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit unmittelbar oder mittelbar am Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gehindert werden. Auch Gerichte sind „Dienstleister“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 4 GlBG.
Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können.
Unter ethnischer Zugehörigkeit kann auch – speziell im Fall von ImmigrantInnen – die Angehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gesehen werden. Insbesondere, wenn Angehörige einer bestimmten Religionsgemeinschaft im starken Zusammenhang mit bestimmten ethnischen Gruppen stehen.
Die Vorschrift des § 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) bestimmt, dass grundsätzlich in Gerichtsgebäuden der Zugang mit Waffen verboten ist. Dies ist eine Maßnahme, die dem Schutz und der Sicherheit der im Gerichtsgebäude anwesenden Personen gilt. Der Senat III kam daher zu der Auffassung, dass das Verbot der Mitnahme einer Waffe – wozu nach seiner Ansicht auch der Kirpan des Antragstellers zählt – eine sachlich gerechtfertigte, angemessene und zur Zielerreichung erforderliche und geeignete Vorschrift im Sinne des § 32 Abs. 2 GlBG ist und somit dadurch keine mittelbare Diskriminierung vorliegt.
Kommentar:
Grundsätzlich ist dem Prüfungsergebnis des Senates III hier zu folgen.
Es wäre allerdings eine passende Gelegenheit zur Schaffung von größerer Rechtssicherheit gewesen, wenn der Senat III sich der Mühe unterzogen hätte, näher auszuführen, warum und in welchen Fällen religiöse Diskriminierungsgründe mit ethnischen gleichzusetzen sind.